Daily D Questions – die Zweite

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Schon ist wieder eine Woche rum und wir präsentieren euch unsere Lösung zu den Daily D Questions des EPA von der Woche von 10.10.2016 bis 14.10.2016, für die ihr euch auf der Seite des Europäischen Patentamtes anmelden könnt.

Montag – Frage 6
Gefragt war, ob ein bekanntes computerimplementiertes Verfahren zur Übersetzung vom Englischen ins Russische für die Übersetzung von Patentansprüchen auf einem Computerbildschirm Gegenstand eines Europäischen Patents sein können (a).
Die gleiche Frage stellt sich bei einem Behandlungsverfahren, bei dem eine Tablette mit einer (b)
Antwort
(a) Nein. Ein Anspruchsgegenstand, der ausschließlich auf ein Computerprogramm gerichtet ist, ist von der Patentierung ausgeschlossen. [Art.52(2)c) iVm Art.52(3)]. Zulässig sind jedoch Ansprüche, die auf eine computerimplementierte Erfindung gerichtet sind. Voraussetzung dafür ist, dass zunächst eine physikalische Hardwareveränderung erfolgt (hier: Computerbildschirm). Ferner müsste die tatsächliche Ausführung zumindest eines Schrittes erfolgen, der einen technischen Beitrag leistet. Hier erfolgt eine Übersetzung, was lediglich eine gedankliche Tätigkeit iSv Art.52(2)c) darstellt. Diese ist von der Patentierung ausgeschlossen.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 3, A-4 iVm Seite 14, A-68
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 215, DI-366
(b) Ja. Die Tablette ist als Stoffgemisch patentfähig.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 12 A-60
(c) Ja. Eine chemische Verbindung ist grundsätzlich patentierbar [Seite 12, A-60]. Zudem sind bereits bekannte Verbindungen patentierbar, wenn sie erstmals oder in einem spezifischen medizinischen Verfahren angewandt werden [Art.53(c), S.2; Seite 3, A-5 iVm Endnote 3 und Seite 16, A-81 ff.]. Allerdings sind von der Patentierung Gegenstände
ausgenommen, die gegen die guten Sitten verstoßen [Art.53(a); Seite 3, A-5]
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 3, A-5 und Seite 12, A-60 und Seite 16, A-81 ff.
Dienstag – Frage 7
Mr. Aneto ist ein Bioingenieur, der Pflanzenkulturen der Pflanze X anbaut. Die Blätter und Samen der Pflanze werden zur Zubereitung vieler saisonaler Gerichte verwendet. Mr. Aneto hat nun herausgefunden, dass der bereits bekannte Inhaltsstoff Y der Pflanze X Magengeschwüre heilt. Er hat zudem als erster das Gen D identifiziert und die Verknüpfung hergestellt, dass dieses mit einem erhöhten Gehalt an Y in einigen Pflanzen X verbunden ist. Gefragt war zum einen, ob ein „Verfahren zur Herstellung von Pflanzen X, die einen erhöhten Anteil an Komponente Y aufweisen“, Gegenstand eines Europäischen Patents sein können, wenn die Pflanzen in zumindest einem Schritt durch Kreuzung des Pflanzengenoms bereitgestellt werden (a). Zudem stellt sich die Frage, ob ein „Verfahren zur selbstständigen Insertion von molekularen Markern in Pflanzen X, die mit einem erhöhten Anteil der Verbindung Y verbunden sind“, patentierbar sind (b) und ob die „Verbindung Y, die aus der Pflanze X gewonnen wird in einem Verfahren in einem Verfahren zur Heilung von Magengeschwüren“ patentierbar ist (c).
Antwort
(a) Nein, da das Verfahren mit Schritt (ii) die Kreuzung von Pflanzen als Verfahrensschritt definiert, welches nach Art.53(b) als Züchtungsverfahren von der Patentierbarkeit ausgenommen ist.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 3, A-5
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 215, DI-366
(b) Ja, wenn die Verbindung Y neu ist und einen technischen Effekt aufweist.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 12, A-60
(c) Ja, da der vorliegende Anspruch, der auf eine zweite medizinische Indikation gerichtet ist, d.h. die Anwendung eines aus dem St.d.T. bereits bekannten Stoffes in einem medizinischen Verfahren für eine noch nicht bekannte medizinische Indikation als zweckgebundener Erzeugnisanspruch gemäß Art.53(c) S.2 iVm Art.54(5) zulässig ist.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 16, A-82
Mittwoch – Frage 8
Gefragt war, ob die Tatsache, dass ein Designer, der als Erster und Einziger einen Handyprototypen kauft, darüber allerdings über keinerlei technisches Fachwissen verfügt und ein Interview gibt, dass auf YouTube veröffentlicht wird, erfolgreich gegen eine Europäische Patentanmeldung verwendet werden kann.
Antwort
Ja, da der Verkauf an den Designer bei ausreichender Substantiierung, dass das Handy der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist als offenkundige Vorbenutzung zu bewerten ist. Ein Einzelverkauf genügt dabei [T482/89; A-22]. Grundsätzlich genügt bereits, dass jemand hätte Kenntnis erlangen können und keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht [A-22]. Auch die Internetveröffentlichung ist eine Offenbarung i.S.v. Art.54(2) und damit neuheitsschädlich [A-19].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 6, A-19 und A-22
Donnerstag – Frage 9
Mr. Green reicht eine Europäische Patentanmeldung am 30. Oktober 2016 ein. Der Anmeldegegenstand, der neu und erfinderisch ist, wurde von ihm auf der Messe „Children and Flowers: Green Life for Future Generations“ in Antalya (TR) im Zeitraum vom 18. Mai bis 30 Oktober 2016 ausgestellt. Am 3. März 2017 reicht er beim EPA zusammen mit einer Erklärung darüber, wo die Erfindung ausgestellt wurde, eine Ausstellungsbescheinigung, die vom des Internationalen Büro für Ausstellungen Paris erst nach der Ausstellung in Antalya ausgestellt worden ist. Gefragt war, ob die Zurschaustellung auf der Ausstellung neuheitsschädlich für die Anmeldung ist.
Antwort
Ja, zwar handelt es sich bei der Ausstellung um eine Internationale Ausstellung i.S.v. Art.55(1)b), die jährlich in der April-Ausgabe des EP-Amtsblatts veröffentlicht wird (vgl. Seite 89, DI-45 iVm Endnote 187; ABl.2016, A38) und die Anmeldung wurde auch binnen 6 Monaten nach der Zurschaustellung eingereicht [Art.55(1)b)]. Allerdings wurde mit der Einreichung der Anmeldung nicht angegeben, dass die Erfindung auf der Messe zur Schau gestellt worden ist [Art.55(1)b)]. Zudem wurde die Ausstellungsbescheinigung nicht während der Messe von einer dort zuständigen Stelle ausgestellt und die Einreichung der Ausstellungsbescheinigung erfolgte auch nicht binnen 4 Monaten nach Einreichung der EP-Anmeldung [Art.55(2) iVm R.25].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 5, A-10 und Seite 89, DI-45
Freitag – Frage 10
Gefragt war, ob die Verbindung X, die grundsätzlich bekannt ist, in Form eines Erzeugnisanspruches für die Verwendung in einem Verfahren zur Haarentfernung mittels Laserbestrahlung (a) oder als Verwendungsanspruch zur Verwend der Verbindung X zur Haarentfernung mittels Laserbestrahlung geschützt werden kann (b).
Antwort
(a) Nein. Der Anspruch ist in Form eines zweckgebundenen Erzeugnisanspruches (erste bzw. zweite medizinische Indikation) für eine bereits bekannte Verbindung formuliert. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf die Anwendung dieser Verbindung X in einem medizinischen Verfahren nach Art.53(c) gerichtet ist. Hier ist der Anspruch allerdings nur auf die Verwendung der Verbindung X in einem kosmetischen Verfahren (Haarentfernung mittels Bestrahlung), welches in einem nicht medizinischen, in kommerzieller Umgebung routinemäßig und an unkritischen Körperstellen angewandt wird, gerichtet. Eine solche Anspruchsformulierung begründet für die Verbindung X keine Neuheit.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 16, A-81 bis A-82
(b) Ja. Der Anspruch ist in Form eines zweckgebundenen Verwendungsanspruches für eine bereits bekannte Verbindung formuliert. Dieser ist zulässig, wenn der Anspruch nicht auf die Verwendung dieser Verbindung in einem therapeutischen Verfahren bzw. Behandlungsverfahren gerichtet ist [G2/88; Art.53(c) und Seite 15, A-78 und Seite 16, A-79]. Hier ist der Anspruch lediglich auf die Verwendung der Verbindung X in einem kosmetischen Verfahren (Haarentfernung mittels Bestrahlung) gerichtet. Eine solche Anspruchsformulierung begründet für die Verbindung X die Neuheit, wenn diese Verwendung der Verbindung X bisher noch nicht vorbeschrieben ist.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 15, A-78 und Seite 16, A-79
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