Klausur Hagen 2 vom 04.05.2018

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In der Klausur Hagen 2 vom 04.05.2018 ging es um einen möglichen Wettbewerbsverstoß des B, der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäft für Haushaltsgeräte in Bielefeld ist.
Der vollständige Klausurentext (pdf-Download) lautet:

Fall (140 Punkte):

Lösungsvorschlag

© GG Intellectual Property GbR

Ein Lösungshinweis (pdf-Download) findet ihr hier.

B betreibt als Gewerbetreibender in Bielefeld ein Einzelhandelsgeschäft für Haushaltsgeräte. Auf seiner Internetseite bewirbt er in seinem „Webshop” unter anderem einen Elektrorasierer. Neben den Produktabbildungen sind die Zeichen „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety” angebracht. Die- se Zeichen werden von einem Dritten (einer Prüfstelle) nach erfolgreichem Bestehen eines Prüfverfahrens vergeben. Die Werbung bzw. die Internetseite des B enthält keinen Hinweis, wo einzelne Informationen zu den Vergabekriterien zu finden sind. Die K-GmbH betreibt ebenfalls ein Einzelhandelsgeschäft für Haushalts- und Elektroartikel. Sie verfügt über einen Online-Shop. Der Sitz der K-GmbH ist Düsseldorf.

Die K-GmbH lässt durch Anwalt (R) den B abmahnen. Da B indes die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, rät R seinem Mandanten, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die K-GmbH befürwortet die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.

R reicht daraufhin bei der Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein und beantragt:

dem B kostenpflichtig zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsieger zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind.

Zur Substantiierung seines Antrags legt R Ausdrucke von dem „Webshop“ des B vor, aus denen sich ergibt, dass lediglich die Testsiegel enthalten sind, aber keine weiteren Informationsquellen zu den Testkriterien selbst. Der Prozessbevollmächtigte des B beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er trägt vor, es bestehe kein Unterlassungsanspruch; außerdem sei keine Dringlichkeit gegeben oder auch nur dargelegt.

Prüfen Sie gutachterlich, wie das angerufene Gericht entscheiden wird.

Zusatzfrage 1 (20 Punkte):

Die K-GmbH möchte ferner wissen, ob sie die Kosten der Rechtsverfolgung von B erstattet bekommt. Prüfen Sie in einem materiell-rechtlichen Gutachten, Ob ein entsprechender Anspruch besteht!

Zusatzfrage 2 (20 Punkte):

Erläutern Sie, was man unter einer Abmahnung versteht und warum der Verletzte im außergerichtlichen Verfahren die Abmahnung des Verletzers ernsthaft in Betracht ziehen sollte!

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