D-Teil 2017

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Der D-Teil der Europäischen Eignungsprüfung 2017 ist geschafft. Hier könnt ihr die diesjährige Prüfungsaufgabe in der gewünschten Amtssprache herunterladen: DEENFR.

Generell war der D-Teil in diesem Jahr nicht so stark von Fragen zum PCT geprägt wie im letzten Jahr, dennoch hatte auch diese Prüfung ihre Feinheiten.

Wie fandet ihr die heutige Prüfung, welche Fragen waren für euch schwer bzw. einfach zu lösen?

Hier nun vorab unsere ausgefüllte GG-IP Konfliktmatrix zum DII-Teil 2017:

© GG Intellectual Property GbR

Nachtrag: Hier die Lösungen für die DI-Fragen mit Buchverweisen:

Frage 1 (6 Punkte)

a) August 2014 + 31M (R.159(1) EPÜ) = 07. März 2017 (Dienstag, „heute“) EP-Phase einleiten, d.h. alle Erfordernisse der R. 159 (1) EPÜ erfüllen

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.253 Rn.1

zur Beschleunigung gibt es folgende Möglichkeiten: PACE-Antrag, Verzicht auf R.161/162-Mitt.

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.255 Rn.11 und S.257 Rn.13

außerdem: Teilanmeldung für ersten, bereits recherchierten Gegenstand einreichen

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S259 Rn.18 iVm S.79

b) Zahlung einer weiteren Recherchengebühr nach Erhalt der R.164(2)a) EPÜ-Mitteilung, nach Erhalt der Ergebnisse, Beschränkung auf eine Erfindung

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S259 Rn.18

Frage 2 (6 Punkte)

a) Übertragung des Patents im Einspruch ist zulässig (R.22, R.85; T553/90)

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.117 Rn.103

Patentinhaber ohne Sitz in einem EP-Vertragsstaat müssen durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein (Art.133(2) iVm R.151(1) S.2)

Erfordernisse:

1) Anzeige über die Bestellung eines zugelassenen Vertreters oder eines in einem EP-Vertragsstaats zugelassenen Rechtsanwalt (Art.134(1), (8) PCT)

2) Vollmachtsvorlage als unterzeichnetes Original; diese entfällt grundsätzlich für einen zugelassenen Vertreter (R.152(1) iVm BdP ABl.2007S3, L.1); ausgenommen bei einem Vertreterwechsel, sofern der bisherige Vertreter dem EPA das Erlöschen seiner Vollmacht noch nicht angezeigt hat, so muss der neue Vertreter mit der Anzeige seiner Vertreterbestellung eine Einzelvollmacht (im Original) vorlegen;

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.175 Rn.265

Das Einreichen der Vertretungsanzeige und der Vollmacht kann über die Software für Online-Einreichungen (ABl.2009,182) oder den neuen Online-Dienst zur Einreichung (CMS ABl.2015,A27) erfolgen

Genau über diese Wege kann auch noch heute fristwahrend ein geänderter Anspruchssatz zusammen mit der Vertretungsanzeige eingereicht werden

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.170 Rn.249 iVm S.171 Rn.253

b) grundsätzlich ist der Einspruch nicht frei übertragbar; davon ausgenommen ist die Übertragung zusammen mit dem Geschäftsbereich (G4/88); vorzugsweise hat die Übertragung nur an einen einzigen Rechtsnachfolger zu erfolgen (T298/07) – dies ist hier der Fall

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.117 Rn.103 oder S.119, Rn.108, Endnote 291

X muss als Vertreter die obigen Erfordernisse unter Punkt a) erfüllen das EPÜ enthält keine ausdrückliche Vorschrift bezüglich der Formerfordernisse für die Übertragung;

allerdings muss der neue Einsprechende bis zur mündlichen Verhandlung beim EPA die Übertragung des Einspruchs beantragen und spätestens in der mündlichen Verhandlung den Nachweis über die Übertragung einreichen (Übertragungsvertrag) und die Wirksamkeit dessen nachweisen [T1137/97 und T184/11];

solange der Nachweis nicht erbracht ist, bleibt der bisherige Beteiligte im Verfahren berechtigt und verpflichtet [T870/92] (Beschwerdekammer IV.2.2.6)

Frage 3 (4 Punkte)

Einreichung einer Anmeldung mit Bezugnahme

Erfordernisse am Anmeldetag:

Mindesterfordernisse gemäß Art.41(2)a); Hinweis auf Beantragung einer ePa, R.40(1)a); Angaben zur Anmelderidentität  R.40(1)b) (Angabe zu einem Anmelder oder des Vertreters genügt); Beschreibung ODER Bezugnahme auf frühere Anmeldung, R.40(1)c (keine Ansprüche und keine besonderen Formerfordernisse [R.1])

AT und Aktenzeichen früherer Anmeldung (Patent/GebrM) = Japanische Patentanmeldung JP 12345

Anmeldeamt früherer Anmeldung (=JPO)

Hinweis, dass Bezugnahme Beschreibung und ggf. Zeichnungen ersetzt

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.77 Rn.13 iVm S.78, Rn.19

Prioritätserklärung kann am Anmeldetag eingereicht werden oder noch binnen 16 M ab Anmeldetag hinzugefügt werden (Art.88(1) iVm R.52(2) S.1 und S.2)

Prioritätsbeleg kann nachgereicht werden (Art.88(1) iVm R.53(1)

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.94 Rn.57 iVm Rn.58

Frage 4 (6 Punkte)

Das Fernsehinterview des Geschäftsführers gibt keine Details zum Erfindungsgegenstand, somit ist dieses kein StdT ggü TEL2 nach Art.54(2) ”  mangelnde Offenbarung

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.5 Rn.7

Die über das Internet abrufbaren Informationen zu TEL1 stellen einen vollwertigen StdT nach Art.54(2); unabhängig davon, ob Webseite die passwortgeschützt [ABl.2009,456].

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.6 Rn.19

Allgemeines Fachwissen über ANT2 aus 2015 ist StdT nach Art.54(2)

Prioritätsanspruch von EP-F auf US-P ist nicht wirksam, da US-P nur TEL1 und nicht TEL2 offenbart

ANT1 zusammen mit TEL1 ist nicht ausführbar, daher kein neuheitsschädlicher StdT nach Art.54(2)

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.5 Rn.7

Frage 5 (10 Punkte)

a )Nach R.26bis.1a) PCT kann eine fehlende Priorität beim Anmeldeamt oder IB hinzugefügt werden (vgl. Appl. Guide 6.038-44)

Frist: 16 M ab dem Prioritätsdatum oder 16 M ab hinzugefügtem Prioritätsdatum (je nachdem, welche zuerst abläuft): 12.02.2016 + 16 M ”  12.06.2017 (Montag)

aber spätestens 4 M ab dem Anmeldedatum der internationalen Anmeldung; 14.02.2017 + 4 M ”  14.06.2017 (Mittwoch)

Das Hinzufügen der Priorität muss also bis zum 12.06.2017 erfolgen.

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.225, Rn.27

b) zur Berechnung von Fristen gilt im PCT-Verfahren die (früheste) beanspruchte Priorität als PD (Art.2(xi) PCT – dazu zählt auch die 31 Monatsfrist zum Eintritt in EP-Phase

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.225, Rn.27

c) Antrag auf Widerherstellung des Prioritätsrechts beim Anmeldeamt in der internationalen Phase binnen 2 M nach Ablauf der Priofrist

Erfordernisse:

a) Antrag beim RO unter Berücksichtigung des entsprechenden Wiederherstellungskriteriums (das EPA akzeptiert nur das Kriterium „trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt“ R.26bis.3a) PCT

b) Begründung unter Tatsachenvorlage R.26bis.3b) ii) PCT

c) Inanspruchnahme der Prio R.26bis.3c) iVm R.26bis.1a) PCT

d) Zahlung Wiedereinsetzungsgebühr R.26bis.3d) PCT

Sollte das RO diesem Antrag nicht entsprechen, so kann die Anmelderin auch bei Eintritt in die EP-Phase einen Antrag auf Wiederherstellung des Priorechts einreichen (R.49ter.2 PCT)

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.225, Rn.27

Frage 6 ( 8 Punkte)

a)

–  Anmeldegebühr R.38(1) iVm Art.2(1) Nr.1 GebO

–  Recherchengebühr R.38(1) iVm Art.2(1) Nr.2 GebO

–  Seitengebühr R.38(2) iVm Art.2(1) Nr.1a GebO, wenn die Ansprüche und die Beglaubigte Abschrift der Prioanmeldung mit der Anmeldung eingereicht werden

–  Anspruchsgebühr R.45(1) iVm Art.2(1) Nr.15 GebO, wenn die Ansprüche mit der Anmeldung eingereicht werden

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.84, Rn.34

b) Anmeldegebühr ermäßigt sich von 210€ auf 120€, wenn die Anmeldung elektronisch eingereicht wird

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.180, Rn.276

Anmeldegebühr und Prüfungsgebühr ermäßigen sich jeweils um 30%, wenn die Anmeldung in einer zugelassenen Nichtamtssprache (hier Portugiesisch) durch eine natürliche Person, ein KMU oder eine gemeinnützige Einrichtung mit Sitz/Wohnsitz in EPÜ-Vertragsstaat (hier portugiesische Universität) – R.6(3) iVm Art. 14(1) GebO

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.84, Rn.34, Endnote 157 oder S.189, Rn.308

c)

–  Ja

–  grundsätzlich muss eine Gebühr (in Euro) fristgerecht entrichtet werden

–  bei Abbuchungen von einem laufenden Konto wird bei unzureichender Kontodeckung (Fehlbetrag) der Abbuchungsauftrag nicht ausgeführt und der Kontoinhaber darüber informiert (Nr. 6.4 VLK),

–  bei Erteilung eines automatischen Abbuchungsauftrags ist der maßgebende Zahlungstag der letzte Tag der geltenden Frist ® im vorliegenden Fall ist die Frist 2 Tage nach Erhalt der E-Mail somit verstrichen (Nr. 6.1a) VAA)

–  allerdings gilt die Gebühr dennoch als wirksam entrichtet, wenn das laufende Konto binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung(+10Tage) in der entsprechenden Höhe der Gebühr aufgefüllt wird und die Zahlung einer Zuschlagsgebühr von 10% der zu entrichtenden Gebühr (höchstens jedoch 150 €) veranlasst wird – Art.7(3),(4) GebO iVm Nr. 6.5b) VLK

Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, S.187, Rn.305 iVm Rn.306

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