Fall:
Lösungsvorschlag
Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch wiederum von Dr. Denise Nestle-Nguyen zur Verfügung gestellt.
Der Abiturjahrgang 2014 des X-Gymnasiums trifft sich im Januar 2014 zu einer Vollversammlung aller 120 Schüler. Dabei wird durch Handzeichen beschlossen, dass am 20.Juni 2014 ein „Abiball“ veranstaltet werden soll. Jeder Schüler soll dazu einen Unkostenbeitrag in Höhe von 35 € auf ein Konto einzahlen, das Schüler A eigens zu diesem Zweck eingerichtet hat. Gleichzeitig wird ein vom Abijahrgang gewähltes Komitee zur Planung der Raummiete und des musikalischen Rahmenprogramms aus den volljährigen Schülern A, B und C gebildet und eingesetzt. Einen Monat später, nachdem bereits 1.000 € eingegangen sind, wenden sich diese drei Schüler gemeinsam an den Musiker G.
Sie verpflichten diesen werkvertraglich „namens des Abijahrgangs 2014 des X-Gymnasiums“ für einen Auftritt auf dem Abiball am 20.Juni 2014 zu einer Vergütung von 2.000 €. Hierbei wird vereinbart, dass G 50 % der Summe vor dem Auftritt erhält und die weiteren 50 % danach.
Nach dem Auftritt macht G nun die restlichen 1.000 € geltend. A, B und C stellen jedoch fest, dass keine Gelder mehr auf dem eingerichteten Konto vorhanden sind, da andere Ausgaben höher ausgefallen sind als ursprünglich kalkuliert.
G beruft sich auf die Absprache und verlangt Zahlung der restlichen 1.000 € von dem gesamten Abiturjahrgang. Zu Recht?
Abwandlung:
Im Rahmen der Vorbereitung des Abiballs wollen A, B und C gemeinsam den Musiker G besuchen, um mit ihm zu verhandeln. A benutzt das ihm gehörende Fahrzeug und nimmt B und C mit. Auf dem Rückweg missachtet er die Vorfahrt und verursacht einen Unfall.
Der Unfallgegner U der an seinem KfZ einen Schaden von 2.500 € erlitten hat, möchte wissen, ob er die Summe von A. B. C oder dem Abijahrgang verlangen kann?
A möchte wiederum wissen, ob er die Reisekosten (Benzin etc.), die anlässlich des Besuchs des G entstanden sind, von dem Abijahrgang ersetzt bekommen kann?
Hallo,
laut Sachverhalt verpflichten die Gymnasiasten den Musiker “werkvertraglich namens des Abijahrgangs 2014 des X-Gymnasiums”. In der Lösungsskizze wird aber der Dienstvertrag nach §611 BGB als Anspruchsgrundlage verwendet. Müsste die Anspruchsgrundlage nicht von §631 BGB ausgehen? Beim Dienstvertrag ist ja nur ein Tätigwerden geschuldet, wohingegen bei einem Werkvertrag ein Arbeitserfolg geschuldet wird. Gemäß Sachverhalt fordert G den Rest seiner Gage nach seinem Auftritt, wodurch man davon ausgehen kann, dass ein Arbeitserfolg eingetreten ist.
Handelt es sich eventuell nur um einen Tippfehler oder habe ich die Problematik zwischen Dienst und Werkvertrag nicht verstanden?
Vielen Dank
Sandra