Die Entscheidung hält fest, dass der Patentanspruch anhand desjenigen Kenntnisstandes auszulegen ist, den der Durchschnittsfachmann am Anmelde- bzw. Prioritätstag besessen hat. Erst nachträglich verfügbar...
Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.OKZur Datenschutzerklärung