Hello (Patent-)World!

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Wir freuen uns, auch Dich hier auf GG-IP, DER neuen Plattform zum Austausch für Prüfungsteilnehmer der Europäischen Eignungsprüfer, von vielen von Euch kurz – EQE – genannt, begrüßen zu dürfen.

Es ist Oktober und damit schon wieder Zeit an die EQE 2017 zu denken, denn schließlich empfiehlt das EPA eine Vorbereitungszeit von 6 Monaten auf die Pre-EQE und wiederum 6 Monate für die EQE, für den Fall, dass Ihr plant an allen vier Teilen der EQE teilzunehmen.
Auch hier werden erste Lernpläne erstellet, die zunehmend sportlicher ausfallen. Dazu gehört auch die Beantwortung der sogenannten Daily D Questions des EPA, die seit letzter Woche wieder täglich erscheinen. Wenn Ihr euch für diese Lerneinheit beim EPA anmeldet, erhaltet Ihr 12 Wochen lang jeden Tag eine Frage zur Übung. Am Ende der Woche wird zu jeder Frage eine umfangreiche Lösung bereitgestellt.
Auch wir haben uns für dieses Quiz registriert und wollen uns hier der Herausforderung stellen, alle Fragen ausschließlich mit unserem Buch “Verfahrenspraxis EPÜ und PCT” zu beantworten. Am Ende jeder Woche werden wir Euch eine kurze Zusammenfassung unserer Antworten auf Deutsch präsentieren und die jeweiligen Seitenverweise in das Buch nennen. Wir sind sehr gespannt, wieviele Fragen wir auf diese Art beantworten können. Vielleicht erhalten wir so auch eine Inspiration für neue Tabellen, die unser Buch noch verbessern.
Wir freuen uns über Eure Kommentare, Hinweise und Anregungen und auf einen lebhaften Austausch, was hoffentlich für uns alle zu einer möglichst kurzweiligen Vorbereitungszeit auf die EQE 2017 führt.

In diesem Sinne folgt hier nun die Zusammenfassung der ersten fünf Fragen für die Woche vom 03.10.2016 bis 07.10.2016:

Montag – Frage 1

Ein Anmelder reicht Beschwerde ein, nachdem seine Europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, vergisst aber die Beschwerdegebühr zu zahlen. Nachdem die Beschwerdefrist von 2 Monaten abgelaufen ist, informiert das EPA den Anmelder, dass aufgrund der nicht gezahlten Beschwerdegebühr seine Beschwerde als nicht eingereicht gilt. Gefragt war, ob das EPA auf eine nicht gezahlte Beschwerdegebühr hätte hinweisen müssen. 

 
Antwort
Nein, Beschwerdegebühr ist innerhalb von 2 M (+ 10 Tagen) nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen [Art. 108 S.2 EPÜ]; 
keine Nachfrist;
Rechtsfolge: Beschwerde gilt als nicht eingelegt und R.112(1).-Rechtsverlustmitteilung ergeht;
Antrag nach “Treu und Glauben” nicht mgl.: Steht eine Beschwerdegebühr noch aus, so besteht nach Treu und Glauben keine Hinweispflicht für die Beschwerdekammer, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen [G2/97];
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 137, DI-154, Endnote 342
Rechtsbehelf: Wiedereinsetzung prinzipiell mgl., aber Vergessen gilt nicht als “Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt”.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 155, DI-219
Dienstag – Frage 2

Mr. X ist Mitglied der Beschwerdekammer und war vorher Patentanwalt, der einen Patentinhaber vertreten hat, gegen dessen Europäisches Patent erfolglos Einspruch durch einen Einsprechenden eingelegt wurde. Nun ist der Einsprechende der Meinung, dass Mr. X nicht über seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Europäischen Patentes entscheiden sollte, nachdem er während des Einspruchs das Gefühl hatte, Mr. X könnte befangen sein. Gefragt war, was der Einsprechende tun kann (a), wie die Beschwerdekammer reagieren wird (b) und was der Einsprechende tun kann, wenn die Zusammensetzung der Beschwerdekammer nicht geändert wird (c).

Antwort 
(a) begründeter Antrag eines Beteiligten auf Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekammer [Art.24(3)], gestützt auf den Ausschlussgrund, dass ein persönliches Interesse nach Art.24(1) vorliegt.
Frist: sofort mit Einlegen der Beschwerde oder nach Bekanntgabe der Mitglieder der BK [T843/91].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 215, DI-366
(b) Rechtsfolge:
Zulässigkeitsprüfung des Antrages in der ursprünglichen Besetzung [T1028/96];
Falls der Antrag zulässig ist, erfolgt Befangenheitsprüfung unter Aussetzung des Verfahrens [ABl.2006,502 und ABl.2007,536]
Entscheidung erfolgt ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds aber mit Vertretung dessen
Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung [ABl.2007,536].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 215, DI-366, Endnote 581
(c) Antrag auf Überprüfung durch die GBK [Art.112a(2)(a) iVm R.106; R4/08];
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 215, DI-366 und Seite 143

Mittwoch – Frage 3

Gegen eine von einem Franzosen in Französisch eingereichte Europäische Patentanmeldung wurde nach ihrer Erteilung von einer britischen Firma auf Englisch Einspruch eingelegt. Das Patent wurde zwischenzeitlich einer amerikanischen Firma übertragen, die alle Dokumente auf Englisch einreicht. Gefragt war, ob der französische Vertreter Französisch und der britische Vertreter des Einsprechenden Englisch in der mündlichen Verhandlung verwenden darf.

Antwort
Mit Einreichung einer ePa bzw. deren Übersetzung in eine Amtssprache ist die gewählte Amtssprache Verfahrenssprache [Art.14(3)]; keine Änderung im Verfahren zulässig [G4/08].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 172, DI-254
Im schriftlichen Verfahren kann sich ein Beteiligter/Vertreter jeder Amtssprache bedienen [Art.14(1) iVm R.3(1)]; eine Übersetzung ist nicht erforderlich.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 173, DI-262
Beweismittel können in jeder Sprache eingereicht werden [R.3(3)].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 172, DI-258
Im mündlichen Verfahren kann sich jeder Beteiligte/Vertreter auch einer anderen Amtssprache bedienen; Die gewünschte Amtssprache muss dem EPA aber binnen 1 Monats vor der MV angegeben werden [R.4(1)].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 173, DI-263

Donnerstag – Frage 4

Ein finnischer Staatsangehöriger möchte eine Europäische Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität einer schwedischen Patentanmeldung, die vor 11 Monaten eingereicht wurde, einreichen. Er übersendet Dir zum Einreichen eine englische Übersetzung der schwedischen Anmeldeunterlagen. Zusätzlich ist eine beglaubigte Abschrift der schwedischen Patentanmeldung angehangen. Er bittet Dich eine Europäische Patentanmeldung einzureichen und dabei Kosten zu sparen. Gefragt war, ob und wie eine Kostenreduktion möglich ist.

Antwort
1. Möglichkeit zur Kostenreduktion
Schwedisch und Finnisch sind offizielle Amtssprachen von Finnland.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 75, DI-9
Ein Antrag auf Gebührenermäßigung ist unter folgenden Voraussetzungen mgl.:
Ursprünglich eingereichte Anmeldefassung in Nichtamtssprache (hier finnisch) [R.6(3)]; Es ist ausreichend, wenn ein wesentliches Schriftstück der Anmeldefassung in Nichtamtssprache vorliegt [G6/91].
Anmelder ist eine natürliche Person mit Sitz/Wohnsitz in Vertragsstaat des EPÜ, in dem eine andere Sprache als DE/EN/FR Amtssprache ist (hier Finnland) [Art.14(4)],
Erklärung, dass alle Anmelder diesen Erfordernissen entsprechen [R.6(6)].
Übersetzung in eine der Amtssprachen nachreichen [Art.14(2) S.1];
Rechtsfolge: 30%-Ermäßigung der Anmelde- und Prüfungsgebühr [Art.14(1) GebO; ABl.2014].
 Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 189, DI-308, Endnote 521
2. Möglichkeit zur Kostenreduktion
Anmeldung in elektronischer Form einreichen [Art.2(1) Nr.1 GebO]
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 180, DI-276
3. Möglichkeit zur Kostenreduktion
Seitenzahl unter 36 Seiten halten, so dass keine zusätzliche Seitengebühr anfällt [R.38(2) iVm Art.2(1) Nr.1a] und Zahl der Ansprüche auf maximal 15 Ansprüche begrenzen, so dass keine zusätzliche Anspruchsgebühr anfällt [R.45(1) iVm Art.2(1) Nr.15].
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 180, DI-276 bis 278

Freitag – Frage 5

Ein Mitarbeiter der Ford AG Deutschland, der eingetragener Europäischer Vertreter ist, reicht für die Amerikanischen Mutterkonzern eine Europäische Patentanmeldung ein. Gefragt war, ob der Mitarbeiter im Namen des Anmelders  handeln darf (a) und ob die Situation eine andere wäre, wenn die Europäische Patentanmeldung gemeinsam im Namen der Ford AG Deutschland und des Amerikanischen Mutterkonzerns eingereicht werden würde (b).

Antwort
(a) Unzulässig sind Handlungen eines Angestellten für die Tochter-/Muttergesellschaft [T298/97]
Angestellter muss ein Angestellter des Beteiligten sein, wobei das beteiligte Unternehmen den Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben muss und der Angestellte dieses Unternehmens ebenfalls seinen Sitz/Wohnsitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben muss [Art.133(3)].
 Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 175, DI-266, Endnote 484
(b) Nach Art.133(2) müssen sich Beteiligte, bei denen zumindest einer keinen Sitz/Wohnsitz in einem EPÜ-Vertragsstaat hat, durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen;
Zwar, kann ein Angestellter für sein Unternehmen handeln, vorausgesetzt:
Seine Bestellung ist dem EPA angezeigt [Art.133(3)],
Eine Vollmacht wurde vorgelegt [R.152(1); ABl.2007S2,L.1];
allerdings kann dieser aus oben genannten (sie a) nicht für die Tochter-/Muttergesellschaft handeln.
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT Seite 175, DI-265
Damit konnten wir zumindest die ersten fünft Daily D Questions des EPA mit unserem Buch beantworten. Wir freuen uns auf die nächsten Fragen und wünschen Euch einen guten Start in die neue Woche.
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