Montag – Frage 26
Es waren verschiedene Fälle gegeben. Gefragt war jeweils ob der Europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt wird und wenn ja welches. Die Dokumente wurden jeweils am Donnerstag, den 07. März 2017 beim EPA in München eingereicht.
Antwort
(a) Bei einer Anmeldung mit Bezugnahme bleiben 2 Monate ab Einreichetag Zeit, um die beglaubigte Abschrift und die Übersetzung in eine Amtssprache von sich aus nachzuholen, danach ergeht eine R.55-Mitt. mit einer unverlängerbaren Frist von 2 Monaten, um diese Handlungen nachzuholen, AT bleibt in diesem Fall erhalten; Einreichung dieser Dokumente am 14. Mai 2017 (< 4 Monate) bewirkt den Erhalt des Anmeldetages (7. März 2017)
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 78, DI-19 und 20
(b) Einreichung mit Bezugnahme durch einen Nichtberechtigten bewirkt dennoch die Anerkennung eines Anmeldetages (A-II, 4.2.1); AT ist demnach der 07. März 2017
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 78, DI-16
(c) Nachreichen des Aktenzeichens der Anmeldung auf die Bezug genommen wird, führt zur Verschiebung des Anmeldetages auf den Tag, an dem Aktenzeichen nachgereicht wurde; AT ist der 5. April 2017
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 78, DI-19
(d) Wird auch nach Aufforderung durch das EPA keine beglaubigte Abschrift, bei der Einreichung einer Anmeldung mit Bezugnahme eingereicht, so wird kein Anmeldetag zuerkannt und die Anmeldung wird nicht als Europäische Patentanmeldung behandelt
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 78, DI-19, Rechtsfolge
(e) Wird bei einer Anmeldung mit Bezugnahme und beanspruchter Priorität auch nach Aufforderung durch das EPA keine Übersetzung eingereicht, so wird dennoch ein Anmeldetag zuerkannt (07. März 2017); die Anmeldung gilt als zurückgenommen
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 78, DI-20
Dienstag – Frage 27
Gefragt ist (a) ob eine Europäische Patentanmeldung auch online und wenn ja, wie eingereicht werden kann und ob eine Bestätigung in Papierform nötig ist und (b) wie Dokumente nach derEinreichung einer Europäischen Patentanmeldung online eingereicht werden können und ob es Einschränkungen hinsichtlich der Art der Dokumente und des jeweiligen Verfahrensschrittes gibt.
Antwort
(a) Ja, Einreichung online ist möglich, bspw. mittels epoline, CMS oder Webeinreichung; keine Bestätigung in Papierform notwendig
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 171, DI-253
(b) Prinzipiell mittels allen drei genannten online Verfahren möglich, aber mittels epoline, CMS keine Priobelege, Webeinreichung: keine Priobelege, Vollmachten, Einspruchsdokumente, Dokumente fürs das Wiederspruchs-/Beschränkungsverfahren und die Beschwerde (einschließlich Anträge für GBK)
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 170, DI-249
Mittwoch – Frage 28
Kurz nach der Veröffentlichung einer Europäischen Patentanmeldung, eröffnet ein Konkurrent Y ein Gerichtsverfahren in einem Vertragsstaat gegen X. Y beansprucht seine Rechte auf die Erteilung des Patentes. Da X Zweifel am Ausgang des Verfahrens hat, zieht er in Betracht das Verfahren vor dem EPA auszusetzen oder die Anmeldung zurückzunehmen.
Gefragt war, ob er zumindest eine dieser Möglichkeiten hat.
Antwort
X kann das Verfahren nicht aussetzen, lediglich Y, der das Verfahren im Vertragsstaat eröffnet hat kann dieses beenden (Art. 61(1) EPÜ, R.14(1) EPÜ)
ab Tag, an dem Dritter nachweist, dass er ein Verfahren eröffnet hat, darf X Anmeldung nicht zurücknehmenY kann neue Abmeldung einreichen, auch wenn X diese noch vor Bekanntwerden des Verfahrens durch Y zurücknimmt (G3/92)
ab Tag, an dem Dritter nachweist, dass er ein Verfahren eröffnet hat, darf X Anmeldung nicht zurücknehmenY kann neue Abmeldung einreichen, auch wenn X diese noch vor Bekanntwerden des Verfahrens durch Y zurücknimmt (G3/92)
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 167, DI-236, Endnoten 444, 448
Donnerstag – Frage 29
Eine Europäische Patentanmeldung beinhaltet einen ersten unabhängigen Anspruch beginnend „Verfahren X, umfassend …“ und einen zweiten unabhängigen Anspruch „Produkt Y, erhalten durch ein Verfahren X gemäß Anspruch 1“. Während der Sachprüfung deutet die Prüfungsabteilung an, den zweiten Anspruch im Hinblick auf Artikel 64(2) EPÜ zurückweisen zu wollen. Den Verfahrensanspruch wird erfinderische Tätigkeit und Neuheit zugesprochen.
Gefragt war nun, ob der Anmeldet beide Ansprüche weiterverfolgen kann (a) und wie sich die Patentierbarkeit ändern würde, wenn die Prüfungsabteilung öffentliche Vorbenutzung des Produktes Y vor der Einreichung von EP1 nachweisen kann.
Antwort
Anspruch 2 ist ein „Product by Process“ Anspruch, der unter gewissen Voraussetzungen erteilter ist (F-IV, 4.12), ggf. wird das Produkt erhalten durch das Verfahren bereits geschützt (Art. 64 (2) EPÜ)
Produkt Y ist nicht neu (Art. 54 (2) EPÜ), auch durch das neue Verfahren X wird das Produkt Y nicht neu, dennoch ist das Produkt Y, erhalten durch das Verfahren X gem. Art. 64 (2) EPÜ geschützt
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 15, A-23
Freitag – Frage 30
Es sollen die Rechte A bis G von einer Firma X auf eine Firma Y übertragen werden, insofern sie DE als Bestimmungsstaat betreffen. Heute ist der 5. Juli 2016.
A – C sind Europäische Patentanmeldungen, die in der Sachprüfung sind,
D: Hinweis auf Erteilung des Patents wurde am 27. Januar 2016 veröffentlicht,
E, F und G sind Patente, die in den Jahren 2012 bis 2014 erteilt wurden,
G ist befindet sich in der Einspruchsbeschwerde
Gefragt war, nach den Erfordernissen für die Übertragung in den einzelnen Fällen.
Antwort
A – C: Anmeldungen sind generell übertragbar, ggf. auch nur für einen Vertragsstaat
D und G: während Einspruchsfrist und in der Einspruchsbeschwerde können Rechte übertragen werden, ggf. akzeptieren nicht alle Vertragsstaaten Übertragung
E und F: nationale Erfordernisse greifen
Verfahrenspraxis EPÜ und PCT, Seite 163, DI-231