Klausur Hagen 2 vom 12.05.2017

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In der Klausur Hagen 2 vom 12.05.2017 ging es um die Herabsetzung eines erteilten Deutschen Patentes.
Der vollständige Klausurentext (pdf-Download) lautet:

Fall:

Lösungsvorschlag

© GG Intellectual Property GbR

Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GG IP zur Verfügung gestellt.

Die A-GmbH aus Bonn stellt unter anderem Messgeräte für elektronische Antriebe her. Zu ihrem Produktspektrum zählt eine Schnittstelle (Interface) für Positionsmessgeräte, die sie unter der Bezeichnung „Endat“ in Deutschland vertreibt. Das Produkt und das Verfahren sind durch ein erteiltes deutsches Patent geschützt. Die A-GmbH hat Anfang 2017 erfolglos den „Patentverein e.V.“, dessen Sitz in Frankfurt ist, sowie dessen Vorsitzenden (V) abgemahnt, weil auf der Homepage des Vereins das Produkt „Endat“ der A-GmbH als Spitzenreiter für sog. Trivialpatente bezeichnet wird. Zudem hat V in einem Interview in einer bundesweit erscheinenden Fachzeitschrift u.a. die A-GmbH mit dem entsprechenden Produkt „als ein typisches Beispiel für ein Trivialpatent“ genannt. Hier könne man die Erfindungshöhe in Millimetern ablesen. Würden mehr solcher Schein-Patente publik, dann müsste so mancher um sein Image als „High-Tec-Schmiede“ bangen, denn so „High“ sei die Technik bei weitem nicht. Diese Trivialpatente würden vielmehr „das Patentrecht nur instrumentalisieren und als Marktblockade eingesetzt.“

Weder auf der Homepage noch in dem Interview werden Angaben gemacht oder Be- gründungen und Belege dazu gegeben, warum es sich bei „Endat“ um ein „Trivialpatent“ handelt. Es stellt sich allerdings heraus, dass der Vereinsvorsitzende (V) zugleich Geschäftsführer der B-GmbH ist. Die B-GmbH stellt ebenfalls digitale Encoder-Schnittstellen her und hat Ende 2016 eine neue BiSS-Interface-Schnittstelle auf den Markt gebracht.

Die A-GmbH fühlt sich und ihr patentrechtlich geschütztes Produkt diskreditiert und beauftragt Rechtsanwalt R zur Durchsetzung ihrer Ansprüche. R reicht Klage bei der Kammer für Handelssachen des LG Bonn ein und beantragt:

l. Die Beklagten (der Patentverein als Bekl. zu 1 sowie den V als Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

in der Öffentlichkeit, insbesondere im Internet und in Fachzeitschriften, das Produkt der Klägerin „Endat“ als Trivialpatent zu bezeichnen.

2. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Antrag l beschriebenen Handlung entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagtenanwalt beantragt die Klageabweisung und verweist auf den Satzungszweck des 2014 gegründeten Patentvereins, der seit 2014 ins Vereinsregister eingetragen worden ist. Es sei die legitime Aufgabe des Vereins, auf etwaige Missstände im Patentwesen hinzuweisen. Der Verein sei eine Art „Selbsthilfe-Organisation“, der es nur darum gehe, Schwächen des Patentwesens aufzuzeigen und durch die Nennung von Beispielen die Öffentlichkeit wachzurütteln. Es gehe dem Verein darum, eine „Patenthygenie“ zu erreichen und Auswüchse von Trivialpatenten zu vermeiden, die letztlich nur eine Marktabschottung bezweckten und dem Fortschritt im Wege stünden.

Der Klägervertreter weist darauf hin, dass das Produkt ohne sachlich nachvollziehbare Gründe abqualifiziert werde. Zudem stehe die Patenterteilung erkennbar im Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, so dass keinesfalls von einem erfinderischen Nullum die Rede sein könne. Es gehe den Beklagten vielmehr darum, den Produktabsatz der Klägerin zu erschweren. Bereits seit Anfang 2017 sei ein verminderter Absatz zu verzeichnen und ein gewisser Marktverwirrungsschaden eingetreten, der zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht genau beziffert werden könne, so dass eine Feststellung geboten sei, insbesondere wegen der drohenden kurzen Verjährungsfrist.

Prüfen Sie gutachterlich die Zuständigkeit des Gerichts und die Erfolgsaussichten der Klage in der Sache.

Bearbeitervermerk: Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

 

180 Punkte

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