Fall:
Lösungsvorschlag
Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GGIP zur Verfügung gestellt.
Die O-OHG, deren Gesellschafter A, B und C sind, stellt Kunststoffteile für die Innenausstattung von Flugzeugen und Automobilen her. Der Schwerpunkt der Produktion liegt auf dem Sektor Luftfahrt (70%); davon entfallen 65% auf die Airfly-AG. A bestellt im Januar 2016 bei der X-GmbH eine speziell für die O-OHG angefertigte Maschine, mit der Kunststoffteile für die Innenausstattung von Flugzeugen hergestellt werden sollen. Die Maschine ist nach einer unkomplizierten Umstellung auch geeignet, Teile für die Automobilindustrie zu produzieren. Nach dem Vertrag soll die Maschine bis Ende Juni 2016 geliefert werden. Die O-OHG hat bisher für den Flugzeughersteller Airfly-AG regelmäßig Aufträge für die Herstellung der für den Einbau in die Flugzeuge notwendigen Kunststoffteile erhalten. Anfang Mai teilt die Airfly-AG der O-OHG mit, dass sie die bisher von ihr gelieferten Elemente künftig in China herstellen lasse und sie (O-OHG) deshalb nicht mehr mit neuen Aufträgen rechnen könne. Am 20. Juni 2016 liefert die X- GmbH die Maschine und setzt sie in Betrieb. Gleichzeitig stellt sie eine Rechnung über den vereinbarten Preis von 215.000 € (Zugang der Rechnung 20. Juni 2016).
A, B und C sind nun der Meinung, dass sie die Maschine wegen der veränderten Auftragslage nicht mehr benötigen. Sie Schreiben an die X-GmbH, sie möge die Maschine zurücknehmen, weil sie wegen eines drastischen Auftragseinbruchs nicht mehr benötigt werde; bei der Bestellung habe man die Lage falsch eingeschätzt. Vorsichtshalber fechte man den Abschluss des Vertrages an. Die X-GmbH weist diese Ansinnen zurück und besteht auf Zahlung.
Kann die X-GmbH von der O-OHG Zahlung von 215.000 € verlangen?
Abwandlung 1: Angenommen, die Zahlungsverpflichtung der O-OHG wäre entstanden: Wegen der unsicheren Rechtslage sprechen sich Anfang Juli 2016 A und B gegen C dafür aus, vorsichtshalber, den Kaufpreis unter Vorbehalt zu zahlen. A und B weisen den C, der für das Rechnungswesen zuständig ist, an, 215.000 € an die X-GmbH zu zahlen. C kommt dieser Aufforderung nicht nach, wovon A und B nichts merken. Wegen der Sommerferien schickt die X-GmbH der O-OHG erst am 5. September 2016 eine Zahlungserinnerung mit der Bemerkung, man möge doch berücksichtigen, dass bereits Verzugszinsen in Höhe von 2.242 € aufgelaufen seien. Noch am selben Tag überweist C für die O-OHG den Kaufpreis für die Maschine, nicht aber die verlangten Verzugszinsen, an die X-GmbH. Hat die X-GmbH am 5. September 2016 einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2.242 €? (Gehen Sie davon aus, dass die Höhe der möglicherweise angefallenen Verzugszinsen korrekt berechnet ist.)
Abwandlung 2: Angenommen, die X-GmbH hat einen Anspruch auf die verlangten Verzugszinsen: im Gesellschaftsvertrag der O-OHG ist vereinbart, dass jeder Gesellschafter im Innenverhältnis für diejenigen Schäden einzustehen hat, die durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten im Außenverhältnis entstehen. Die X-GmbH verlangt nun von C persönlich Zahlung von 2.242 € Verzugszinsen. Da das Konto der O-OHG bei ihrer Bank kein Guthaben aufweist zahlt C diesen Betrag von seinem Privatkonto an die X-GmbH und verlangt anschließend von A und B je ein Drittel von 2.242 Euro, also 747,33 €.
Zu Recht?