Der D-Teil der Europäischen Eignungsprüfung 2019 ist geschafft. Hier könnt ihr die diesjährige Prüfungsaufgabe in der gewünschten Amtssprache herunterladen: DE/ EN/ FR.
Wie war euer Eindruck zum D-Teil 2019?
Möchtest Du Deine Lösung für die anderen zur Diskussion bereitstellen? Dann schreib uns gern: info@gg-ip.eu.de
Unsere Lösungsvorschläge
DI Teil
Frage 1
a) Firma B sollte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen (mgl. bis Hinweis auf Erteilung de EP-Patentes im Patentblatt)
Hat Firma B Erfolg, dann Wahlmgl.keit ob sie Anmeldung weiterverfolgen wollen oder Neuanmeldung durch Berechtigten nach Art. 61(1) EPÜ. B will, dass EP-A erteilt wird mit Anspruchskombination 1 + 2 > Anmeldung weiterverfolgen und geänderten Anspruchssatz einreichen mit jener Anspruchskombination
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 195, Rn.DI-263 & 264
b) Teilanmeldung aus EP-A einreichen und dort Anspruch 3, wie gewünscht, verfolgen
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 95
Frage 2
a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 282, Rn.125
a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143, Rn.122
Nach Erteilung kann Einspruch eingelegt werden, dort allerdings nur Neuheit vorbringbar, da Klarheit kein Einspruchsgrund
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143 & 144
Frage 3
a) Anmeldetag wird ohne Anspruchssatz anerkannt, fehlende Teile können mittels Einbezug durch Verweis nachgereicht werden
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 261, Rn. D-II 43/44
b) Freiwilliges Nachreichen der Ansprüche oder nach R. 58 Mitt., mit Gegenständen Kapsel-Al und Kapsel-Me wären gegenüber der eingereichten Anmeldung eine unzulässige Erweiterung > Prio würde nur für Kapsel-Al halten > Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich für Kapsel-Al; Kapsel-Me mit dieser Anmeldung nicht verfogbar
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 99, Rn. D-I 32; S. 121, Rn. DI-71
Frage 4
a) ja, fristgerecht (innerhalb 9M Einspruchsfrist) und ausreichend substantiiert
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 145
b) eher nicht, ÜS kann vom EPA angefordert werden, allerdings nur, wenn Inhalt des jeweiligen Dokumentes (hier KR1) relevant > hier irrelevant, da CA1 erste Anmeldung für besagten Gegenstand > Prio von EP1 hält offensichtlich nicht > Inhalt von KR1 nicht prüfenswert
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 111, Rn. 55
Frage 5
a) erste Erfindung wird recherchiert, da Frist zur wirksamen Zahlung für Recherche zweiter Erfindung versäumt ist (25. Januar 2019 + 1M = 25. Februar 2019)
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 265, Rn.DII-58
b) 10 Tage Sicherheitsregel bei Überweisung > Nachweis an EPA, dass Zahlung rechtzeitig veranlasst wurde; kein Zuschlag, wenn Zahlung 10 Tage vor Fristablauf veranlasst & Konto gedeckt war > erfolgt noch Nachweis, dann Recherche beider Erfindungen
Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 215, Endnote 626
DII Teil
Die Lösung von Aufgabe DII erfolgte mit Hilfe der GGIP Matrix (im Buch Verfahrenspraxis EPÜ & PCT veröffentlicht und erklärt). Die ausgefüllte Matrix für den DII Teil 2019 ist hier herunterladbar.
Erklärung
CuNP … Kupfer-Nanopartikel
M-NP … Metall-Nanopartikel
Sch … Schuh
SchS … Schuhsohle
StdT … Stand der Technik
Frage 1
(a) EP-F2:
EP-F2 beansprucht folgende 4 unterschiedliche Gegenstände:
SchS + CuNP (40nm)
- nicht die erste Anmeldung für SchS mit CuNP bis 40 nm > dies ist EP-F1
- aber (Teil-)Priorität wirksam beansprucht (selber Gegenstand, selber Anmelder, binnen 12M-Frist)
- Untergang der EP-F1 wegen Nichtzahlung der Gebühren irrelevant, da für Zuerkennung eines AT Gebührenzahlung nicht erforderlich
- keine ersichtlich entgegenstehenden Rechte im Sachverhalt
- Gegenstand sollte erteilt werden
- Anspruch auf SchS + CuNP (40nm) richten, da EP-F2 noch nicht erteilt und gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 enthält
SchS + M-NP
- SchS + CuNP (70-80nm) erstmals in EP-H beansprucht > Kupfer ist ein Metall > aber Übersetzung fehlerhaft, daher gilt urspr. chinesische Fassung > diese offenbart allerdings SchS + CuNP (70-80µm), daher kein StdT nach Art.54(3) ggü. EP-F2
- EP-H ist aber am 21.2.2018 (und somit vor dem AT der EP-F2 in Englisch veröffentlicht worden > damit StdT nach Art.54(2) ggü. EP-F2 geworden
- Kupfer ist ein Metall > könnte das Spezifische (CuNP) das Allgemeine (M-NP) neuheitsschädlich vorwegnehmen [T651/91]
- Option 1:EP-F1 offenbart Effekt der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle durch M-NP > EP-F2 enthält gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 und beansprucht auch wirksam die Prio von EP-F1
- Option 2:zudem kann vom Fachmann erwartet werden, dass er den (Übersetzungs-)Fehler in EP-H erkennt und selbstständig berichtigt [T89/87], da offensichtlich nicht von Nanopartikeln oder Nanometerbereichen die Rede ist
- EP-H ist daher nicht neuheitsschädlich ggü. SchS + M-NP in EP-F2
- Gegenstand sollte erteilt werden
SchS + M-NP (bis 80 nm)
- siehe Option 2 zu SchS + M-NP
- somit sind SchS + M-NP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
- Gegenstand sollte erteilt werden
SchS + CuNP (bis 80nm)
- siehe Option 2 oben zu SchS + M-NP
- somit sind SchS + CuNP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
- Gegenstand sollte erteilt werden
(b) EP-F1:
EP-F1 offenbart folgende 2 unterschiedliche Gegenstände SchS + CuNP (40nm) und allgemein SchS + M-NP inklusive des Effekts der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle
EP-F1 beansprucht nur SchS + CuNP (40nm)
- EP-F1 ist aufgrund von Nichtzahlung der Gebühren untergegangen
- Wiederbelebung nicht mehr möglich – ggf. noch Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren (aber kein Grund ersichtlich)
- Rechte bestehen nur noch insofern fort, als das EP-F2 wirksam deren Priorität beansprucht
(c) EP-F3:
SchS + M-NP (35-80nm)
- Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren prüfen
Frage 2
Sch + Sohle A
- Grundsätzlich sind FASTER und HIKE frei zum Verkauf von Sch + Sohle A, aber HIKE kann FASTER Vertrieb in Österreich aus erteilter AT-H untersagen
- AT-H ist kein relevanter StdT ggü. Sohle A, da weder das Material noch die Größe der NP und auch nicht der techn. Effekt offenbart sind (mangelnde Offenbarung)
- Unschädliche Offenbarung wegen offensichtlichen Missbrauchsnach Art.55(1)(a) geltend machen, da A keine Genehmigung hatte, A in Kenntnis seiner Nichtberechtigung war und A unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses (nämlich ggü. FASTER = Arbeitgeber) – Der Nachweis sollte FASTER gelingen, da A bereits gestanden hat
Veröffentlichung von HIKE am 30. Januar 2019 liegt auch noch keine 6 Monate zurück
- Anmeldung binnen 6M-Frist nach Offenbarung möglich (bis 30. Juli – Ausschlussfrist)
- Patent sollte auch erteilt werden
- FASTER frei zum Verkauf von Sch + Sohle A
Sch + Sohle B
- zunächst kann HIKE FASTER den Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B verbieten, da Hinweis auf Erteilung von EP-H am 16. Januar 2019 bekannt gemacht
- wie oben gesagt, liegt hier allerdings ein Fehler vor > Einspruch wegen unzulässiger Änderung bzw. mangelnder Ausführbarkeit denkbar, da „nm“ durch Anmeldung nicht gestützt
Einspruch sollte auch erfolgreich sein
- Veröffentlichung von HIKE am 21. Februar könnte aber neuheitsschädlich für eigene Anmeldung durch FASTER sein, die auf Sch + Sohle B gerichtet
- Aber FASTER grundsätzlich frei zum Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B
Frage 3
- Beschleunigung des Erteilungsverfahrensdurch FASTER für EP-F2 und ggf. einer Anmeldung auf Sch + Sohle A (PACE-Antrag)
- Vorzeitige Veröffentlichung einer Anmeldung auf Sch + Sohle A prüfen (einstweiliger Schutz)
- PCT-Nachanmeldung auf Sch + Sohle A
- Einspruchgegen EP-H einreichen – unzulässige Änderung bzw. ggf. mangelnde Ausführbarkeit geltend machen und ggf. PACE-Antrag
- Für Österreich Kreuzlizenzmit HIKE für AT-H
- Rechtsbehelfe für EP-F3 prüfen