D-Teil 2019

0
1612
Aufrufe

Der D-Teil der Europäischen Eignungsprüfung 2019 ist geschafft. Hier könnt ihr die diesjährige Prüfungsaufgabe in der gewünschten Amtssprache herunterladen: DEENFR.

Wie war euer Eindruck zum D-Teil 2019?

Möchtest Du Deine Lösung für die anderen zur Diskussion bereitstellen? Dann schreib uns gern: info@gg-ip.eu.de

Unsere Lösungsvorschläge

DI Teil

Frage 1

a) Firma B sollte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen (mgl. bis Hinweis auf Erteilung de EP-Patentes im Patentblatt)

Hat Firma B Erfolg, dann Wahlmgl.keit ob sie Anmeldung weiterverfolgen wollen oder Neuanmeldung durch Berechtigten nach Art. 61(1) EPÜ. B will, dass EP-A erteilt wird mit Anspruchskombination 1 + 2 > Anmeldung weiterverfolgen und geänderten Anspruchssatz einreichen mit jener Anspruchskombination

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 195, Rn.DI-263 & 264

b) Teilanmeldung aus EP-A einreichen und dort Anspruch 3, wie gewünscht, verfolgen

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 95

Frage 2

a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 282, Rn.125

a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143, Rn.122

Nach Erteilung kann Einspruch eingelegt werden, dort allerdings nur Neuheit vorbringbar, da Klarheit kein Einspruchsgrund

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143 & 144

Frage 3

a) Anmeldetag wird ohne Anspruchssatz anerkannt, fehlende Teile können mittels Einbezug durch Verweis nachgereicht werden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 261, Rn. D-II 43/44 

b) Freiwilliges Nachreichen der Ansprüche oder nach R. 58 Mitt., mit Gegenständen Kapsel-Al und Kapsel-Me wären gegenüber der eingereichten Anmeldung eine unzulässige Erweiterung > Prio würde nur für Kapsel-Al halten > Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich für Kapsel-Al; Kapsel-Me mit dieser Anmeldung nicht verfogbar

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 99, Rn. D-I 32; S. 121, Rn. DI-71

Frage 4

a) ja, fristgerecht (innerhalb 9M Einspruchsfrist) und ausreichend substantiiert

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 145

b) eher nicht, ÜS kann vom EPA angefordert werden, allerdings nur, wenn Inhalt des jeweiligen Dokumentes (hier KR1) relevant > hier irrelevant, da CA1 erste Anmeldung für besagten Gegenstand > Prio von EP1 hält offensichtlich nicht > Inhalt von KR1 nicht prüfenswert

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 111, Rn. 55

Frage 5

a) erste Erfindung wird recherchiert, da Frist zur wirksamen Zahlung für Recherche zweiter Erfindung versäumt ist (25. Januar 2019 + 1M = 25. Februar 2019)

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 265, Rn.DII-58

b) 10 Tage Sicherheitsregel bei Überweisung > Nachweis an EPA, dass Zahlung rechtzeitig veranlasst wurde; kein Zuschlag, wenn Zahlung 10 Tage vor Fristablauf veranlasst & Konto gedeckt war > erfolgt noch Nachweis, dann Recherche beider Erfindungen

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 215, Endnote 626

DII Teil

Die Lösung von Aufgabe DII erfolgte mit Hilfe der GGIP Matrix (im Buch Verfahrenspraxis EPÜ & PCT veröffentlicht und erklärt). Die ausgefüllte Matrix für den DII Teil 2019 ist hier herunterladbar.

© GG Intellectual Property GbR

Erklärung

CuNP     …              Kupfer-Nanopartikel
M-NP     …              Metall-Nanopartikel
Sch        …              Schuh
SchS     …              Schuhsohle
StdT     …              Stand der Technik

 

Frage 1

(a) EP-F2:

EP-F2 beansprucht folgende 4 unterschiedliche Gegenstände:

SchS + CuNP (40nm)

  • nicht die erste Anmeldung für SchS mit CuNP bis 40 nm > dies ist EP-F1
  • aber (Teil-)Priorität wirksam beansprucht (selber Gegenstand, selber Anmelder, binnen 12M-Frist)
  • Untergang der EP-F1 wegen Nichtzahlung der Gebühren irrelevant, da für Zuerkennung eines AT Gebührenzahlung nicht erforderlich
  • keine ersichtlich entgegenstehenden Rechte im Sachverhalt
  • Gegenstand sollte erteilt werden
  • Anspruch auf SchS + CuNP (40nm) richten, da EP-F2 noch nicht erteilt und gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 enthält

SchS + M-NP

  • SchS + CuNP (70-80nm) erstmals in EP-H beansprucht > Kupfer ist ein Metall > aber Übersetzung fehlerhaft, daher gilt urspr. chinesische Fassung > diese offenbart allerdings SchS + CuNP (70-80µm), daher kein StdT nach Art.54(3) ggü. EP-F2
  • EP-H ist aber am 21.2.2018 (und somit vor dem AT der EP-F2 in Englisch veröffentlicht worden > damit StdT nach Art.54(2) ggü. EP-F2 geworden
  • Kupfer ist ein Metall > könnte das Spezifische (CuNP) das Allgemeine (M-NP) neuheitsschädlich vorwegnehmen [T651/91]
  • Option 1:EP-F1 offenbart Effekt der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle durch M-NP > EP-F2 enthält gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 und beansprucht auch wirksam die Prio von EP-F1
  • Option 2:zudem kann vom Fachmann erwartet werden, dass er den (Übersetzungs-)Fehler in EP-H erkennt und selbstständig berichtigt [T89/87], da offensichtlich nicht von Nanopartikeln oder Nanometerbereichen die Rede ist
  • EP-H ist daher nicht neuheitsschädlich ggü. SchS + M-NP in EP-F2
  • Gegenstand sollte erteilt werden

 

SchS + M-NP (bis 80 nm)

  • siehe Option 2 zu SchS + M-NP
  • somit sind SchS + M-NP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
  • Gegenstand sollte erteilt werden

SchS + CuNP (bis 80nm)

  • siehe Option 2 oben zu SchS + M-NP
  • somit sind SchS + CuNP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
  • Gegenstand sollte erteilt werden

 

(b) EP-F1:

EP-F1 offenbart folgende 2 unterschiedliche Gegenstände SchS + CuNP (40nm) und allgemein SchS + M-NP inklusive des Effekts der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle

EP-F1 beansprucht nur SchS + CuNP (40nm)

  • EP-F1 ist aufgrund von Nichtzahlung der Gebühren untergegangen
  • Wiederbelebung nicht mehr möglich – ggf. noch Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren (aber kein Grund ersichtlich)
  • Rechte bestehen nur noch insofern fort, als das EP-F2 wirksam deren Priorität beansprucht

 

(c) EP-F3:

SchS + M-NP (35-80nm)

  • Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren prüfen

 

Frage 2

Sch + Sohle A

  • Grundsätzlich sind FASTER und HIKE frei zum Verkauf von Sch + Sohle A, aber HIKE kann FASTER Vertrieb in Österreich aus erteilter AT-H untersagen
  • AT-H ist kein relevanter StdT ggü. Sohle A, da weder das Material noch die Größe der NP und auch nicht der techn. Effekt offenbart sind (mangelnde Offenbarung)
  • Unschädliche Offenbarung wegen offensichtlichen Missbrauchsnach Art.55(1)(a) geltend machen, da A keine Genehmigung hatte, A in Kenntnis seiner Nichtberechtigung war und A unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses (nämlich ggü. FASTER = Arbeitgeber) – Der Nachweis sollte FASTER gelingen, da A bereits gestanden hat

Veröffentlichung von HIKE am 30. Januar 2019 liegt auch noch keine 6 Monate zurück

  • Anmeldung binnen 6M-Frist nach Offenbarung möglich (bis 30. Juli – Ausschlussfrist)
  • Patent sollte auch erteilt werden
  • FASTER frei zum Verkauf von Sch + Sohle A

Sch + Sohle B

  • zunächst kann HIKE FASTER den Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B verbieten, da Hinweis auf Erteilung von EP-H am 16. Januar 2019 bekannt gemacht
  • wie oben gesagt, liegt hier allerdings ein Fehler vor > Einspruch wegen unzulässiger Änderung bzw. mangelnder Ausführbarkeit denkbar, da „nm“ durch Anmeldung nicht gestützt

Einspruch sollte auch erfolgreich sein

  • Veröffentlichung von HIKE am 21. Februar könnte aber neuheitsschädlich für eigene Anmeldung durch FASTER sein, die auf Sch + Sohle B gerichtet
  • Aber FASTER grundsätzlich frei zum Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B

 

Frage 3

  • Beschleunigung des Erteilungsverfahrensdurch FASTER für EP-F2 und ggf. einer Anmeldung auf Sch + Sohle A (PACE-Antrag)
  • Vorzeitige Veröffentlichung einer Anmeldung auf Sch + Sohle A prüfen (einstweiliger Schutz)
  • PCT-Nachanmeldung auf Sch + Sohle A
  • Einspruchgegen EP-H einreichen – unzulässige Änderung bzw. ggf. mangelnde Ausführbarkeit geltend machen und ggf. PACE-Antrag
  • Für Österreich Kreuzlizenzmit HIKE für AT-H
  • Rechtsbehelfe für EP-F3 prüfen
Vorheriger ArtikelVorprüfung 2019
Nächster ArtikelA-Teil 2019
GGIP
GG Intellectual Property - das sind Dr. Arlett Großmann und Dr. Leopold Gruner, Patentanwälte mit Ideen und dem Wunsch ein Projekt umzusetzen, dass Leute, die sich für den Gewerblichen Rechtsschutz interessieren, aus ganz Deutschland und darüber hinaus zusammen führt.
TEILEN

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here