D-Teil 2019

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Der D-Teil der Europäischen Eignungsprüfung 2019 ist geschafft. Hier könnt ihr die diesjährige Prüfungsaufgabe in der gewünschten Amtssprache herunterladen: DEENFR.

Wie war euer Eindruck zum D-Teil 2019?

Möchtest Du Deine Lösung für die anderen zur Diskussion bereitstellen? Dann schreib uns gern: info@gg-ip.eu.de

Unsere Lösungsvorschläge

DI Teil

Frage 1

a) Firma B sollte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen (mgl. bis Hinweis auf Erteilung de EP-Patentes im Patentblatt)

Hat Firma B Erfolg, dann Wahlmgl.keit ob sie Anmeldung weiterverfolgen wollen oder Neuanmeldung durch Berechtigten nach Art. 61(1) EPÜ. B will, dass EP-A erteilt wird mit Anspruchskombination 1 + 2 > Anmeldung weiterverfolgen und geänderten Anspruchssatz einreichen mit jener Anspruchskombination

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 195, Rn.DI-263 & 264

b) Teilanmeldung aus EP-A einreichen und dort Anspruch 3, wie gewünscht, verfolgen

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 95

Frage 2

a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 282, Rn.125

a) Einwendungen Dritter einreichen, Neuheit ggü. gefundenem Dokument bemängeln & Klarheit beanstanden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143, Rn.122

Nach Erteilung kann Einspruch eingelegt werden, dort allerdings nur Neuheit vorbringbar, da Klarheit kein Einspruchsgrund

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 143 & 144

Frage 3

a) Anmeldetag wird ohne Anspruchssatz anerkannt, fehlende Teile können mittels Einbezug durch Verweis nachgereicht werden

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 261, Rn. D-II 43/44 

b) Freiwilliges Nachreichen der Ansprüche oder nach R. 58 Mitt., mit Gegenständen Kapsel-Al und Kapsel-Me wären gegenüber der eingereichten Anmeldung eine unzulässige Erweiterung > Prio würde nur für Kapsel-Al halten > Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich für Kapsel-Al; Kapsel-Me mit dieser Anmeldung nicht verfogbar

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 99, Rn. D-I 32; S. 121, Rn. DI-71

Frage 4

a) ja, fristgerecht (innerhalb 9M Einspruchsfrist) und ausreichend substantiiert

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 145

b) eher nicht, ÜS kann vom EPA angefordert werden, allerdings nur, wenn Inhalt des jeweiligen Dokumentes (hier KR1) relevant > hier irrelevant, da CA1 erste Anmeldung für besagten Gegenstand > Prio von EP1 hält offensichtlich nicht > Inhalt von KR1 nicht prüfenswert

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 111, Rn. 55

Frage 5

a) erste Erfindung wird recherchiert, da Frist zur wirksamen Zahlung für Recherche zweiter Erfindung versäumt ist (25. Januar 2019 + 1M = 25. Februar 2019)

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 265, Rn.DII-58

b) 10 Tage Sicherheitsregel bei Überweisung > Nachweis an EPA, dass Zahlung rechtzeitig veranlasst wurde; kein Zuschlag, wenn Zahlung 10 Tage vor Fristablauf veranlasst & Konto gedeckt war > erfolgt noch Nachweis, dann Recherche beider Erfindungen

Verfahrenspraxis EPÜ & PCT, S. 215, Endnote 626

DII Teil

Die Lösung von Aufgabe DII erfolgte mit Hilfe der GGIP Matrix (im Buch Verfahrenspraxis EPÜ & PCT veröffentlicht und erklärt). Die ausgefüllte Matrix für den DII Teil 2019 ist hier herunterladbar.

© GG Intellectual Property GbR

Erklärung

CuNP     …              Kupfer-Nanopartikel
M-NP     …              Metall-Nanopartikel
Sch        …              Schuh
SchS     …              Schuhsohle
StdT     …              Stand der Technik

 

Frage 1

(a) EP-F2:

EP-F2 beansprucht folgende 4 unterschiedliche Gegenstände:

SchS + CuNP (40nm)

  • nicht die erste Anmeldung für SchS mit CuNP bis 40 nm > dies ist EP-F1
  • aber (Teil-)Priorität wirksam beansprucht (selber Gegenstand, selber Anmelder, binnen 12M-Frist)
  • Untergang der EP-F1 wegen Nichtzahlung der Gebühren irrelevant, da für Zuerkennung eines AT Gebührenzahlung nicht erforderlich
  • keine ersichtlich entgegenstehenden Rechte im Sachverhalt
  • Gegenstand sollte erteilt werden
  • Anspruch auf SchS + CuNP (40nm) richten, da EP-F2 noch nicht erteilt und gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 enthält

SchS + M-NP

  • SchS + CuNP (70-80nm) erstmals in EP-H beansprucht > Kupfer ist ein Metall > aber Übersetzung fehlerhaft, daher gilt urspr. chinesische Fassung > diese offenbart allerdings SchS + CuNP (70-80µm), daher kein StdT nach Art.54(3) ggü. EP-F2
  • EP-H ist aber am 21.2.2018 (und somit vor dem AT der EP-F2 in Englisch veröffentlicht worden > damit StdT nach Art.54(2) ggü. EP-F2 geworden
  • Kupfer ist ein Metall > könnte das Spezifische (CuNP) das Allgemeine (M-NP) neuheitsschädlich vorwegnehmen [T651/91]
  • Option 1:EP-F1 offenbart Effekt der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle durch M-NP > EP-F2 enthält gesamten Offenbarungsgehalt von EP-F1 und beansprucht auch wirksam die Prio von EP-F1
  • Option 2:zudem kann vom Fachmann erwartet werden, dass er den (Übersetzungs-)Fehler in EP-H erkennt und selbstständig berichtigt [T89/87], da offensichtlich nicht von Nanopartikeln oder Nanometerbereichen die Rede ist
  • EP-H ist daher nicht neuheitsschädlich ggü. SchS + M-NP in EP-F2
  • Gegenstand sollte erteilt werden

 

SchS + M-NP (bis 80 nm)

  • siehe Option 2 zu SchS + M-NP
  • somit sind SchS + M-NP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
  • Gegenstand sollte erteilt werden

SchS + CuNP (bis 80nm)

  • siehe Option 2 oben zu SchS + M-NP
  • somit sind SchS + CuNP (bis 80 nm) erstmals in EP-F2 ausführbar offenbart
  • Gegenstand sollte erteilt werden

 

(b) EP-F1:

EP-F1 offenbart folgende 2 unterschiedliche Gegenstände SchS + CuNP (40nm) und allgemein SchS + M-NP inklusive des Effekts der erhöhten Energiespeicherung der Schuhsohle

EP-F1 beansprucht nur SchS + CuNP (40nm)

  • EP-F1 ist aufgrund von Nichtzahlung der Gebühren untergegangen
  • Wiederbelebung nicht mehr möglich – ggf. noch Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren (aber kein Grund ersichtlich)
  • Rechte bestehen nur noch insofern fort, als das EP-F2 wirksam deren Priorität beansprucht

 

(c) EP-F3:

SchS + M-NP (35-80nm)

  • Wiedereinsetzung in Frist zur Weiterbehandlung der Frist zur Zahlung der Gebühren prüfen

 

Frage 2

Sch + Sohle A

  • Grundsätzlich sind FASTER und HIKE frei zum Verkauf von Sch + Sohle A, aber HIKE kann FASTER Vertrieb in Österreich aus erteilter AT-H untersagen
  • AT-H ist kein relevanter StdT ggü. Sohle A, da weder das Material noch die Größe der NP und auch nicht der techn. Effekt offenbart sind (mangelnde Offenbarung)
  • Unschädliche Offenbarung wegen offensichtlichen Missbrauchsnach Art.55(1)(a) geltend machen, da A keine Genehmigung hatte, A in Kenntnis seiner Nichtberechtigung war und A unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses (nämlich ggü. FASTER = Arbeitgeber) – Der Nachweis sollte FASTER gelingen, da A bereits gestanden hat

Veröffentlichung von HIKE am 30. Januar 2019 liegt auch noch keine 6 Monate zurück

  • Anmeldung binnen 6M-Frist nach Offenbarung möglich (bis 30. Juli – Ausschlussfrist)
  • Patent sollte auch erteilt werden
  • FASTER frei zum Verkauf von Sch + Sohle A

Sch + Sohle B

  • zunächst kann HIKE FASTER den Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B verbieten, da Hinweis auf Erteilung von EP-H am 16. Januar 2019 bekannt gemacht
  • wie oben gesagt, liegt hier allerdings ein Fehler vor > Einspruch wegen unzulässiger Änderung bzw. mangelnder Ausführbarkeit denkbar, da „nm“ durch Anmeldung nicht gestützt

Einspruch sollte auch erfolgreich sein

  • Veröffentlichung von HIKE am 21. Februar könnte aber neuheitsschädlich für eigene Anmeldung durch FASTER sein, die auf Sch + Sohle B gerichtet
  • Aber FASTER grundsätzlich frei zum Verkauf/Vertrieb von Sch + Sohle B

 

Frage 3

  • Beschleunigung des Erteilungsverfahrensdurch FASTER für EP-F2 und ggf. einer Anmeldung auf Sch + Sohle A (PACE-Antrag)
  • Vorzeitige Veröffentlichung einer Anmeldung auf Sch + Sohle A prüfen (einstweiliger Schutz)
  • PCT-Nachanmeldung auf Sch + Sohle A
  • Einspruchgegen EP-H einreichen – unzulässige Änderung bzw. ggf. mangelnde Ausführbarkeit geltend machen und ggf. PACE-Antrag
  • Für Österreich Kreuzlizenzmit HIKE für AT-H
  • Rechtsbehelfe für EP-F3 prüfen
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