Fall:
Lösungsvorschlag
Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GGIP zur Verfügung gestellt.
Die U-AG lässt durch die A-AG auf dem Werksgelände der U-AG eine Anlage zur Herstellung von Aluminium bauen. Die A-AG beauftragt die C- OHG mit der Einrichtung und Sicherheit der Baustelle. Gesellschafter der C- OHG sind C und D. Die Sicherung der Baustelle soll auch die Aufstellung und Instandhaltung einer entsprechenden Beleuchtung umfassen, da in der Nacht auf dem Betriebsgelände gearbeitet wird. Nach einiger Zeit fällt die von der C-OHG eingerichtete Beleuchtung aus. Der von der C-OHG mit der Beaufsichtigung und Instandhaltung der Anlage beauftragte X bemerkt in der Nacht zwar den Ausfall der Beleuchtung, sorgt aber nicht für Abhilfe, obwohl dies keinen-großen Aufwand bedeutet hätte, weil er meint, dass sich dies auch noch am nächsten Tag regeln lasse.
Nach dem Ausfall der Beleuchtung fährt in der ein Lkw der U-AG in eine Grube, weil der Fahrer die Baustelle nicht ausreichend sehen konnte. Dadurch erleidet der Lkw einen Achsenbruch; es entsteht ein Schaden in Höhe von 10.000 €.
Frage 1: Die U-AG verlangt von der A-AG Schadensersatz in Höhe 10.000 €. Zu Recht?
45 Punkte
Bearbeitungshinweis: Zu prüfen sind nur vertragliche Ansprüche!
Abwandlung 1:
Angenommen in dem Vertrag zwischen der A-AG und der C-OHG befindet sich die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der A-AG akzeptiert worden sind:
„Wegen Einrichtung und Unterhaltung der Sicherheitsvorkehrungen haftet der Auftragnehmer (C-OHG) bei Vermögensschäden nicht für leichte Fahrlässigkeit seiner Arbeitnehmer.”
Kann die A-AG für den Fall, dass sie selbst der U-AG gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, Schadenersatz von der C-OHG verlangen?
75 Punkte
Abwandlung 2:
Unterstellt, in Abwandlung 1 besteht eine Verbindlichkeit der OHG und E ist nach Eintritt des Schadensfalls in die OHG eingetreten sowie D ausgetreten.
Kann die A-AG Schadensersatz von D und E persönlich verlangen?
60 Punkte