Klausur Hagen 2 vom 27.01.2017

In der Klausur Hagen 2 vom 27.01.2017 ging es um Prospektwerbung in einer Dortmunder Gratiszeitung.

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In der Klausur Hagen 2 vom 27.01.2017 ging es um Prospektwerbung in einer Dortmunder Gratiszeitung.
Der vollständige Klausurentext (pdf-Download) lautet:

Fall:

Lösungsvorschlag

© GG Intellectual Property GbR

Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GG IP zur Verfügung gestellt.

K ist ein Unternehmen, das gewerblich Prospektwerbung für andere Unternehmen an Haushalte in Dortmund verteilt. Der B-Verlag (B) vertreibt unter anderem in Dortmund einmal wöchentlich eine Gratiszeitung mit einem redaktionellen Teil. In die Zeitung werden lose Werbeprospekte eingelegt, die zusammen mit der Zeitung an die Haushalte verteilt werden. Bei der Verteilung an die Haushalte erfolgt der Einwurf auch in solche Briekästen, auf denen sich ein sog. allgemeiner Sperrvermerk befindet. Dieser Sperrvermerk lautet: „Keine Werbung!“

K sieht in der Vorgehensweise der B einen Wettbewerbsverstoß und hat diese erfolglos abgemahnt. Insoweit hat B zwar bestätigt, dass der Einwurf auch in Briekästen mit allgemeinen Sperrvermerken erfolge; dies sei jedoch rechtlich zulässig. Daraufhin reicht der Anwalt der K einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kammer für Handelssachen des LG Dortmund ein, nebst dem zuvor beschriebenen Ablehnungsschreiben der B. Er beantragt:

Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die ‘ Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Zeitungen mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit einem Sperrvermerk betreffend den Einwurf von Werbung zu verteilen.

Der Anwalt des Verlags (B) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass das monierte Verhalten nicht im Widerspruch zu den Sperrvermerken stehe.

Prüfen Sie gutachterlich die Zuständigkeit des Gerichts und die Begründetheit des Antrags!

Bearbeitervermerk:

Es ist davon auszugehen, dass die nach § 278 II ZPO vorgesehene Güteverhandlung erfolglos war. #Findet die im e.V.-Verfahren überhaupt statt?# Für die Klausur kann das UWG in der Fassung vor oder auch nach der UWG- Reform 2015 verwendet werden. Sollte eine Voraussetzung abgelehnt werden, ist im Rahmen eines Hilfsgutachtens weiter zu prüfen.

Abwandlung:

Angenommen, der Antrag des K wird zurückgewiesen: Welche rechtlichen Möglichkeiten (Rechtsmittel/Rechtsbehelfe) hätte K gegen die ablehnende Entscheidung vorzugehen.

Wie wäre es wenn, dem Antrag des K stattgegeben würde, erläutern Sie, welche Möglichkeiten B hätte, gegen die Entscheidung vorzugehen?

180 Punkte

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