Klausur Hagen 1 vom 09.01.2017

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In der ersten Klausur des Jahres zum Fernstudium “Jura für Patentanwälte” (Hagen 1) lag der Schwerpunkt auf der Vertretung einer GmbH durch mehrere Geschäftsführer und auf der Aufrechnung (§ 387 BGB).
Der Klausurentext (pdf-Download) lautet folgendermaßen:
Fall (50 Punkte):

Lösungsvorschlag

© GG Intellectual Property GbR

Ein Lösungsvorschlag (pdf-Download) wird euch von GGIP zur Verfügung gestellt.

Die X-GmbH, die ins Handelsregister eingetragen ist, übt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb aus. Geschäftsführer sind A und B, die auch als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen sind. Die X-GmbH benötigt für ihr Material ein größeres Lager. B findet eine geeignete Lagerfläche und schließt einen entsprechenden Mietvertrag mit V ab. Der monatliche Mietzins beträgt 1.000 €. Als A von dem Vertragsabschluss erfahrt ist er nicht begeistert, da er die Miete für zu hoch hält. Aufgrund von anderen geschäftlichen Problemen geht er aber nicht mehr auf das Thema ein und das Material wird in der angemieteten Halle eingelagert.

6 Monate nach dem Abschluss des Mietvertrages stellt V fest, dass bisher noch keine Miete gezahlt wurde und wendet sich an die X-GmbH. A weist den Vermieter darauf hin, dass kein Mietvertrag zustande gekommen sei, weil er nichts von dem Vertrag gewusst habe und dem Vertragsabschluss im Übrigen auch widerspreche. V hält dies für unbegründet und weist seinerseits darauf hin, dass B den Vertrag unterzeichnet habe und die Lagerfläche doch auch tatsächlich seit 6 Monaten durch die X-GmbH genutzt wurde.

Kann V von der X-GmbH Zahlung von 6.000 € verlangen?

Abwandlung (130 Punkte):

Die X-GmbH hat eine neue Heizungsanlage bei D zu einem Festpreis von 11.000 E montiert und auch erfolgreich in Betrieb genommen. 2 Tage nach dem Abschluss der Installationsarbeiten stellt D in einem Zimmer fest, dass der Laminatboden aufgequollen ist. Es stellt sich heraus, dass der Installateurgeselle I der X-GmbH am Ende der Installationsarbeiten einen Wasserabsperrhahn beschädigt hat. Dies hat dazu geführt, dass das Wasser über eine Wand auf den Parkettboden gelangt ist. Die Wand musste neu verputzt und der Parkettboden ausgetauscht werden. Den entstandenen Schaden i.H.v. 9.000 € möchte D von der X-GmbH ersetzt haben. Diese lehnt aber die Zahlung ab und verweist ihn an den Installateur I, da dieser den Schaden verursacht habe, so dass er die Angelegenheit mit I regeln müsse. Die X-GmbH besteht daher auf ihre Forderung i.H.v. ll.000 €. D wiederum lehnt die Zahlung von 11.000 € ab und teilt der X-GmbH mit dass er allenfalls bereit ist 2.000 € zu zahlen, um die Sache damit zu erledigen.

Die X-GmbH möchte wissen, ob sie 11.000 € von D verlangen kann?

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