Neue Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung – PatAnwAPrV)

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat gestern den Referentenentwurf der Neufassung der Patentanwaltsausbildungs- und Prüfungsverordnung veröffentlicht.

Von offizieller Seite heißt es, dass die neue „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte“ (PatAnwAPrV) ab 01. Oktober 2017 vollständig neu gefasst werden sollen. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen an Poststelle@bmjv-bund.de endet bereits am 30. Juni 2017.

Hintergrund

Mit der Überarbeitung der Patentanwaltsusbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO), die derzeit in drei Teilen die Ausbildung nach § 7 und die Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung (PAO) und in einem vierten Teil die Eignungsprüfung für europäische Patentanwälte nach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG) regelt, sollen unter anderem alle Neuerungen seit deren Inkrafttreten im Jahr 1967 Rechnung getragen werden. Vorallem die Ersetzung des PAZEignPrG durch das neue Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) im Mai 2017 findet in der neuen PatAnwAPrV Berücksichtigung.

Wichtige Änderungen im Überblick

Offenbar wurde die alte Verordnung großräumig umgeschrieben. Der Referentenentwurf zur neuen PatAnwAPrV hält folgende wichtige Neuerungen bereit:

Dahrlenszins gesenkt (§ 66 PatAnwAPrV)
Der Darlehnszins des Unterhaltsdarlehns, dass Patentanwaltskandidaten während der Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit in Anspruch nehmen können (§ 57 PatAnwAPrV), wird von 6% auf 3% gesenkt (§ 66 PatAnwAPrV).

Urlaubszeitanrechnung erhöht (§ 11 PatAnwAPrV)
Die Anrechnung von Erholungsurlaub auf die Ausbildungszeit des ersten Ausbildungsjahres wird von 24 Tagen auf maximal 30 Tage pro Ausbildungsjahr angehoben.

Unterbrechung der Ausbildungszeit länger möglich (§ 9 PatAnwAPrV)
Bisher konnte die Ausbildungszeit maximal 6 Monate unterbrochen werden, um dass die bereits abgeleistete Zeit vollständig angerechnet werden konnte. Nun ist eine Unterbrechung bis zu 1 Jahr unter Anrechnung der bereits abgeleisteten Ausbildungszeit möglich.

Ausbildungszeit bei Wechsel des Ausbilders (§ 17 PatAnwAPrV)
Auch weiterhin kann während der Ausbildung der Ausbilder gewechselt werden. Eine Anrechnung der Ausbildungszeit pro Ausbilder erfolgt nun bereits ab 3 Monaten und nicht erst ab 6 Monaten, wie bisher.

Erhöhung der Prüfungsgebühr (§ 37 PatAnwAPrV)
Die Prüfungsgebühr wird von 260 auf 560 Euro erhöht.

Drastische Umstellung des Notensystems (§ 46 PatAnwAPrV)
Die Bewertung der Prüfungen soll künftig nach dem von der Ausbildung der Juristen bekannten 18-Punkte-System erfolgen.

Erhöhung der Anzahl der Abschlussklausuren (§ 46 PatAnwAPrV)
Die Anzahl der Klausuren wird von 2 Klausuren (á 5 Stunden) auf 4 Klausuren zu jeweils 3 Stunden angehoben.

Prüfungswiederholung (§ 55 PatAnwAPrV)
Auf Antrag ist eine zweite Wiederholung nichtbestandener Klausuren möglich.

Insgesamt bietet die Neufassung der Ausbildungsordnung doch einige Überraschungen. Die Anpassung der Prüfungsgebühr nach 28 Jahren ist wohl nachvollziehbar. Die Umstellung auf das als extrem streng bekannte Benotungssystem der Juristen ist hingegen äußerst kritisch zu betrachten. Ob dann die Reduzierung der Beurteilenden von 3 auf 2 als positiv zu bewerten ist, bleibt fraglich. Auch die Erhöhung der Anzahl der Abschlussklausuren wird dem ohnehin extremen Arbeits- und Lernaufwand während der Ausbildungszeit nicht positiv begegnen.

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