Das EPA hat in einer Mitteilung (ABl. 2017, A88) über die Änderungen der Regeln 2, 22 und 27 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter informiert.
Ab sofort sind demnach die für die Prüfung verbindlichen Rechtstexte diejenigen, die zum 31. Oktober des der jeweiligen EQE vorangehenden Jahres in Kraft waren. Folglich sind nicht mehr die neuen, jeweils erst am 01. November in Kraft tretenden Richtlinien zur Prüfung im EPA verbindlich, sondern die vorhergehende Version!
Gleiches gilt für alle in Regel 22 (1) der Ausführungsbestimmungen genannten Texte, die die Bewerber kennen sollten. Dazu zählen das EPÜ, die Ausführungsordnung zum EPÜ, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll), das Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll), die Gebührenordnung, die Mitteilung des Präsidenten des EPA über die Vorschriften über das laufende Konto, der PCT, die Ausführungsordnung zum PCT, die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Liste der Vertragsstaaten des EPÜ und der Vertragsparteien des PCT, die Durchführungsvorschriften zum EPÜ, das Nationale Recht zum EPÜ, die Richtlinien für die Prüfung im EPA, der Inhalt der Amtsblätter des EPA und die Richtlinien für die Recherche und Prüfung im EPA als PCT-Behörde.
Insgesamt ist diese Regeländerung sicher eine große Hilfe bei der Vorbereitung auf die EQE.