Autor des heutigen Beitrags ist Ole Trinks, Patentanwalt aus München.
Auch heute wird das PCT-System noch primär dazu genutzt, um sich „Zeit zu kaufen“. Durch eine PCT-Anmeldung wird für Auslandsschutz mit mindestens ca. 6.200,- € ein Aufschub um weitere 18 Monate auf insgesamt 30 Monate (31 für Europa) gegenüber der 12-Monats-Frist ab dem Anmelde- oder Prioritätstag „erkauft“. Erst dann muss entschieden werden, ob und in welchen Ländern in die nationale bzw. regionale Phase eingetreten werden soll, d.h. nationale Patente erlangt werden sollen.
Gewinnen Sie heutePCT in der PraxisOle Trinks4. Auflage, Carl Heymanns VerlagLeider ist der Zeitraum für diese Gewinnmöglichkeit abgelaufen.
Angesichts der Entwicklungen des PCT-Systems in den letzten Jahren und der zunehmend leider eher restriktiven Vorgehensweise des Europäischen Patentamts (EPA) bei direkt eingereichten EP-Anmeldungen bietet das PCT-System weitere zunehmend attraktive Optionen, um kostengünstig, schnell und effizient Patentschutz in Europa und außerhalb von Europa zu erzielen.
Dieser Beitrag fasst kurz die weiteren Optionen zusammen, um das Beste aus dem PCT-System herauszuholen.
Anzahl der PCT-Ansprüche
Für PCT-Anmeldungen aus Europa ist zwangsläufig das EPA und somit ein EPA-Prüfer für die Bearbeitung der PCT-Anmeldung (internationale Recherche und ggf. internationale vorläufige Prüfung) zuständig. Dieser Prüfer ist in der Regel der gleiche Prüfer, der für die Anmeldung zuständig wäre, wenn diese nicht als PCT-Anmeldung, sondern direkt als EP-Anmeldung eingereicht worden wäre. Der einzige Unterschied ist lediglich darin zu sehen, dass bei der Bearbeitung der PCT-Anmeldung dieser Prüfer nicht auf die in der Praxis häufig recht einschränkenden Formalanforderungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zurückgreifen kann, sondern auf die – im Verglich zum EPÜ – häufig liberaleren Vorschriften des PCTs. Dieser Umstand gilt bei der Formulierung der Patentansprüche für die PCT-Anmeldung auszunutzen, und zwar indem für jedes Einzelmerkmal der Erfindung ein entsprechender Unteranspruch formuliert wird. Die Beschränkung auf 15 Patentansprüche, wie sie bei direkten EP-Anmeldung gilt, sieht der PCT nicht vor.
Angaben zu einer früheren Recherche
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstattet die internationale Recherchengebühr ganz oder teilweise zurück, wenn die internationale Recherche ganz oder teilweise auf eine frühere vom EPA durchgeführte Recherche gestützt werden kann (siehe Regel 4.1b)ii) PCT). Wenn somit die PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren EP-Anmeldung in Anspruch nimmt, erfolgt häufig eine vollständige Rückerstattung der internationalen Recherchengebühr, sofern im PCT-Antrag der entsprechende Hinweis angegeben ist.
PCT-Dienst “PCT-Direkt”
Der seit dem 1. November 2014 eingeführte Dienst „PCT-Direkt“ ermöglicht es Anmeldern internationaler Anmeldungen, die die Priorität einer früheren, vom EPA bereits recherchierten Anmeldung beanspruchen, auf im Recherchenbescheid zur Prioritätsanmeldung erhobene Einwände zu reagieren. Der neue Dienst erleichtert die Beurteilung der internationalen Anmeldung und erhöht den Wert des vom EPA erstellen internationalen Recherchenberichts und schriftlichen Bescheides. Weitere Einzelheiten sind dem Amtsblatt EPA 2014/A89 zu entnehmen.
Internationale vorläufige Prüfung (Kapitel II des PCT)
Das Instrument der internationalen vorläufigen Prüfung nach Kapitel II des PCT wird in der Praxis leider nur sehr selten benutzt, obgleich durch Stellung eines solchen Antrags viele Vorteile erzielbar sind. Im Einzelnen muss der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit gemäß Regel 69.2 PCT 28 Monate nach dem Prioritätstag der internationalen Anmeldung bzw. 6 Monate ab Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 PCT erstellt werden, je nachdem, welche der genannten Fristen zuletzt abläuft. Andererseits muss das Europäische Patentamt als die internationale vorläufige Prüfungsbehörde mindestens einen schriftlichen Bescheid nach Art. 34(2)c) PCT erstellen, auf den der Anmelder Stellung nehmen kann. Wenn in der Stellungnahme auf den schriftlichen Bescheid eine telefonische Rücksprache mit dem für die Erstellung des Berichtes zuständigen EPA-Prüfers beantragt wird, erfolgt – sofern der Prüfer nach wie vor Bedenken zur Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes haben sollte – eine weitere persönliche Rücksprache per Telefon statt.
Mit anderen Worten, innerhalb der 6-monatigen Zeitspanne, innerhalb welcher die internationale vorläufige Prüfung zu erfolgen hat, hat der Anmelder einen Anspruch auf einen ersten schriftlichen Bescheid sowie auf mindestens eine telefonische Rücksprache (Interview). Ein solcher Service ist bei direkten EP-Anmeldungen nicht erreichbar. Von daher ist es leicht möglich, dass am Ende der internationalen Phase entweder ein gewährbarer Anspruchssatz vorliegt, oder dass der Anmelder zumindest weiß, welche Aspekte der vorliegenden Anmeldung nicht patentierbar sind.
Änderungen in den Angaben zum Anmelder/ Erfinder
Nach Regel 92bis.1b) PCT trägt das internationale Büro eine beantragte Änderung bezüglich des Anmelders bis vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum kostenlos ein, und zwar ohne dass hierzu Nachweise oder Unterlagen einzureichen sind.
Demnach sollte eine Namensänderung oder eine Übertragung möglichst in der internationalen Phase beantragt werden.