Die streitgegenständliche Marke in Form eines Standbeutels als Verpackung für Getränke war 1996 beim DPMA unter der Nummer 395 08 178 eingetragen worden. Im Jahre 2014 wurde die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht.
Zum Beschluss
BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2017, 26 W (pat) 63/14 (veröff. BeckRS 2017, 119865)
Relevante Rechtsnormen
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 50 MarkenG
Sachverhalt
Die streitgegenständliche Marke in Form eines Standbeutels als Verpackung für Getränke war 1996 beim DPMA unter der Nummer 395 08 178 eingetragen worden. Im Jahre 2014 wurde die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht. In dem entsprechenden Beschluss führte die Markenstelle aus, allen wesentlichen Merkmalen der Marke könne eine technische Funktion zugeschrieben werden.
Die Inhaberin legte dagegen Beschwerde ein und begründete diese v.a. damit, dass sie als erste diese Form vor fast 50 Jahren als Verpackungsform für Fruchtsaftgetränke auf den Markt gebracht habe. Die Form der Seitenkanten der Verpackung seien frei wählbar und erfüllten eine ästhetische Funktion. Die wesentlichen Merkmale der Marke bestünden in den geraden Seitenkanten, den nach oben spitz zulaufenden Seiten, der gewölbten und bauchigen Form sowie dem nach innen gewölbten Boden. Diese Merkmale seien nicht technisch bedingt, insbesondere verhinderten sie nicht das Auslaufen von Flüssigkeit.
Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Die streitgegenständliche Marke habe schon zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich aus einer Form bestanden, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Dieses Schutzhindernis bestehe auch gegenwärtig fort, was sich aus offenkundigen technischen Gegebenheiten oder den Offenlegungsschriften maßgeblicher Patente ergebe.
So ergebe sich aus verschiedenen Patenten, dass das aufrechte Stehen des Beutels das Aufstellen in Verkaufsregalen ermögliche, ein Abstellen des Beutels beim Gebrauch erleichtere und zudem das Austreten der Flüssigkeit nach der Öffnung verhindere. Die wesentlichen Merkmale der Marke dienten folglich dazu, dem Beutel Standfestigkeit zu verleihen, das Austreten von Flüssigkeit zu verhindern, eine platzsparende Lagerung vor der Befüllung zu ermöglichen und anschließend den Müllanfall zu reduzieren.
Entgegen der Ansicht der Inhaberin stellten gerade Seitenränder kein wesentliches Gestaltungsmerkmal der angegriffenen Marke dar. Zum einen könne man bei dem in der Marke abgebildeten Beutel gerade nicht erkennen, ob dieser gerade Seitenkanten aufweise. Zum anderen wären solche geraden Seitenkanten für den Gesamteindruck nur von unwesentlicher Bedeutung, weil sie sich gestalterisch im Rahmen dessen bewegten, was bei Getränkeverpackungen üblich sei. Schließlich wären auch gerade seitenkanten rein technisch bedingt, weil sie die technisch zweckmäßigste, einfachste und kostengünstigste Herstellungsweise darstellten.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, GRUR 2015, 1198, Rdnr. 52 – Nestle/Cadbury [Kit Kat]) ergebe sich nichts anderes. Denn selbst wenn die Herstellungsweise bei der technischen Bedingtheit nicht zu berücksichtigen und die geraden Seitenränder nichtfunktional wären, handele es sich nicht um ein signifikantes, nämlich dekoratives oder phantasievolles Element der angegriffenen Verpackungsformmarke. Ein derartiger nicht-technischer, ästhetischer Überschuss liege nur bei einer verzierenden oder kreativen Gestaltung, nicht aber bei der hier vorliegenden geraden und damit einfachsten Art der Kantenausgestaltung vor, die bei Getränkeverpackungen üblich und an die die angesprochenen Verkehrskreise seit langem gewöhnt seien.
Konsequenz
Lesen Sie dazu auch den Beitrag “Löschung von 3D-Marken aufgehoben: Quadratische Lebensmittel und Verpackungen schutzfähig” von Dr. Constantin Eikel.
Die Entscheidung fügt sich nahtlos ein in eine Reihe aktueller Urteile und Beschlüsse, wie etwa betreffend Spielzeug in Form eines dreidimensionalen Puzzles (EuGH, Urt. v. 10. November 2016 – C-30/15 P), eine quadratische Schokoladenverpackung (BPatG, Beschl. v. 4. November 2016, 25 W (pat) 78/14) oder quaderförmige Traubezuckertäfelchen (BPatG, Beschl. v. 27. Dezember 2016, 25 W (pat) 59/14). Schutz für Marken, die sich in der Form einer Ware oder in der Wiedergabe technisch bedingter Merkmale ohne eigenständigen nicht-technischer, ästhetischer Überschuss erschöpfen, dürfte derzeit kaum zu erreichen bzw. aufrecht zu erhalten sein. Wer dennoch das Erscheinungsbild seines Produkts schützen möchte und dafür kein Geschmacksmuster heranziehen kann, der dürfte derzeit auf das Wettbewerbsrecht angewiesen sein. Der BGH scheint hier allerdings Verständnis zu zeigen und zwar gerade dann, wenn es um den Schutz des Erscheinungsbildes eines vormals marken- oder patentgeschützten Erzeugnisses geht (siehe BGH, Urt. v. 15. Dezember 2016, I ZR 197/15 – Bodendübel).