A-Teil 2017

0
855
Aufrufe

Hier könnt ihr den A-Teil der EQE 2017 in den drei Amtssprachen herunterladen: DEENFR.

Im A-Teil 2017 ging es um Geschirrspülmittel, die in speziell bearbeitete Folie eingebracht waren. Unserer Meinung nach wirklich eine Aufgabe, die sowohl für Chemiker als auch Ingenieure machbar war. Eine Anspruchsskizze folgt zeitnah.

Wie waren Eure Eindrücke zum A – Teil 2017?

Nachtrag: Hier ein möglicher Anspruchssatz:

  1. Geschirrspülprodukt zum Reinigen von Geschirr, umfassend mindestens zwei unterschiedliche Geschirrspümittelzusammensetzungen, wobei die Zusammensetzungen in mindestens zwei unterschiedlichen, miteinander verbundenen Beuteln enthalten sind, wobei die Beutel aus einer Polyvinylalkohol-Folie bestehen die Schichtdicke 10 bis 50 mm aufweise, dadurch gekennzeichnet, dass die Beutel eine unterschiedliche Folienschichtdicke aufweisen.
  2. Geschirrspülprodukts nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schichtdicke 20 bis 40 mm ist. [011]
  3. Geschirrspülprodukts nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusammensetzung ausgewählt ist aus Spülmittel, Salz, Klarspüler. [014 und 007]
  4. Geschirrspülprodukts nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusammensetzung mindestens einen flüssigen und einen festen Bestandteil enthält. [015]
  5. Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Beutel nebeneinander oder übereinander angeordnet sind. [018]
  6. Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Foliendicke derart gewählt ist, dass die Beutel sich in unterschiedlichen Zeitpunkten während eines Spülgangs auflösen.
  7. Geschirrspülprodukts nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Beutel bei einer Temperatur von 40 bis 70°C in Wasser lösen. [010]
  8. Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Polyvinylalkohol der Polyvinylalkoholfolie ein durchschnittliches Molekulargewicht von 10.000 bis 300.000 g/mol hat. [012]
  9. Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das die Spülmittelzusammensetzung drei Beutel aufweist. [001]
  10. Geschirrspülprodukts nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die ein erster Beutel eine Polyvinylalkohol-Folie mit einer Dicke von 20 mm, ein zweiter Beutel eine Polyvinylalkohol-Folie mit einer Dicke von 30 mm und ein dritter Beutel eine Polyvinylalkohol-Folie mit einer Dicke von 50 mm hat. [021]
  11. Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Beutel ein erstes Spülmittel, der zweite Beutel ein zweites Spülmittel und der dritte Beutel einen Klarspüler enthält. [021]
  12. Verfahren zur Herstellung eines Geschirrspülprodukts umfassend die Schritte: Auswalzen einer Polyvinylalkoholfolie in mindestens zwei Bereiche unterschiedlicher Foliendicke, wobei die Foliendicke 10 bis 50 mm ist, Aufbringen von Geschirrspülmittelzusammensetzungen auf die unterschiedlich dicken Bereiche und Verschließen der Polyvinylalkoholfolie durch Wärme-Schweißen, wodurch Beutel gebildet werden. [023 iVm 021]
  13. Verfahren nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass durch längeres Auswalzen mit höherer Intensität Bereiche mit geringerer Foliendicke entstehen. [017]
  14. Verwendung eines Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 11 in einer Spülmaschine.
  15. Verfahren zur Reinigung von Geschirr unter Einsatz eines Geschirrspülprodukts nach einem der Ansprüche 1 bis 11.
  16. PVA Folie zum Aufnehmen einer Geschirrspülzusammensetzung, mit einem ersten Bereich, der ausgebildet ist, einen ersten Bestandteil der Geschirrspülzusammensetzung aufzunehmen und einem zweiten Bereich, der ausgebildet ist, einen zweiten Bestandteil der Geschirrspülzusammensetzung aufzunehmen, wobei eine Foliendicke der PVA Folie zwischen 10µm und 50µm aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Foliendicke des ersten Bereichs sich von der Foliendicke des zweiten Bereichs unterscheidet.
Vorheriger ArtikelD-Teil 2017
Nächster ArtikelB-Teil 2017
GGIP
GG Intellectual Property - das sind Dr. Arlett Großmann und Dr. Leopold Gruner, Patentanwälte mit Ideen und dem Wunsch ein Projekt umzusetzen, dass Leute, die sich für den Gewerblichen Rechtsschutz interessieren, aus ganz Deutschland und darüber hinaus zusammen führt.
TEILEN

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here