Vorläufige Stellungnahme bei unvollständiger Recherche wegen mangelnder Einheitlichkeit

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In einer vorzeitigen Veröffentlichung einer Mitteilung des EPA vom 03. März 2017, welche offiziell im März Amtsblatt 2017 erscheint (Nachtrag vom 05.04.2017: ABl. EPA 2017, A20), wird auf die neueste Verfahrensweise bei mangelnder Einheitlichkeit während der Recherchephase hingewiesen.

Demnach erhält der Anmelder ab 01. April 2017 eine vorläufige Stellungnahme (EPA Form 1707) zur Patentierbarkeit der in den Ansprüchen zuerst genannten Erfindung (oder einheitlichen Gruppe von Erfindungen) zusammen mit der Aufforderung zur Entrichtung weiterer/zusätzlicher Recherchengebühren und den Ergebnissen der Teilrecherche (R. 64 (1) und 164 (1) a) EPÜ bzw. Art. 17 (3) a) PCT).

Die vorläufige Stellungnahme dient lediglich der Information, eine Erwiderung auf die erhobenen Einwände ist demnach nicht erforderlich. Etwaige Erklärungen gemäß Artikel 19 PCT, etwaige informelle schriftliche Stellungnahmen, Änderungen und/oder Gegenvorstellungen gemäß Artikel 34 PCT sowie etwaige Stellungnahmen gemäß Regel 161 EPÜ sind erst nach Ergehen des “endgültigen” internationalen Recherchenberichts und WO ISA einzureichen.

Zu beachten ist, dass die vorläufige Stellungnahme über die Online-Akteneinsicht zugänglich sein wird.

Diese Dienstleistung des EPA, die zur besseren Transparenz des Verfahrens dienen soll, wird für folgende Anmeldungen bereitgestellt:

  1. Europäische Direktanmeldungen,
  2. EURO-PCT Anmeldungen, zu denen eine ergänzende europäische Recherche nach Regel 164 (1) EPÜ durchgeführt wird,
  3. Anmeldungen, bei denen der Anmelder auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ verzichtet hat und
  4. internationale Anmeldungen, bei denen das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) tätig ist.

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