Alle Arbeit war letztlich vergebens

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In der Entscheidung T 1846/11 wurde erst im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass ein Rechtsanwalt keinen wirksamen Nachweis über seine Bestellung erbracht hatte. Da er den Nachweis schuldig blieb, war am Ende die Arbeit von über 5 1⁄2 Jahren umsonst. Dabei hätte die Beschwerdekammer ausnahmsweise die nachträgliche Genehmigung durch den Anmelder zugelassen.

Zum Urteil

T 1846/11, Entscheidung vom 27.10.2016

Relevante Rechtsnormen

Art. 134(8), R.152(1), (2) und (11) EPÜ

Sachverhalt

Im Prüfungsverfahren hatte ein Rechtsanwalt – als Mitglied der bereits im Namen der Anmelderin handelten Sozietät – durch Einreichung eines Schriftsatzes in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erstmals direkt in das Verfahren eingegriffen, ohne zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung wurde das Fehlen der Vollmacht durch die Prüfungsabteilung jedoch nicht gerügt und die Vertretungsmacht des Rechtsanwaltes als zulässig angesehen. Da die Anmeldung wegen mangelnder Klarheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen wurde, legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein.

In der mündlichen Verhandlung zur Beschwerde wurde der Rechtsanwalt erstmals zur Vorlage einer Vollmacht durch die Kammer aufgefordert (R.152(2) EPÜ). Da dieser den Nachweis zunächst schuldig blieb, wurde die Entscheidung vertagt und er zum Nachreichen der Vollmacht aufgefordert (R.152(2) EPÜ). Daraufhin reichte der Rechtsanwalt eine allgemeine Vollmacht ein, die jedoch auf einen Tag nach dieser Aufforderung datiert war und begründete dies damit, dass die ursprüngliche Vollmacht verlegt worden sei. Zwar enthielt die Vollmacht einen Zusatz, wonach die Sozietät bereits im Prüfungsverfahren bevollmächtigt wurde, dies genügte allerdings nicht.

Mit einem zweiten Schreiben wurde dem Rechtsanwalt seitens des EPA daher mitgeteilt, dass die vorgelegte allgemeine Vollmacht nicht als Nachweis für eine wirksame Vollmacht gegenüber ihm im gesamten Zeitraum angesehen werden kann. Allerdings sei eine Heilung ausnahmsweise zulässig, wenn der Rechtsanwalt eine nachträgliche Genehmigung der Anmelderin vorlege. Diese blieb der Rechtsanwalt jedoch schuldig, sodass alle, von ihm vorgenommen Handlungen (einschließlich Beschwerde) rückwirkend als nicht erfolgt anzusehen waren.

Bisherige Rechtsprechung

Nach R.152(11) gilt zwar die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von (zugelassenen) Vertretern als Bevollmächtigung für jeden (einzelnen) Vertreter dieses Zusammenschlusses, jedoch ist ein Rechtsanwalt nicht als Mitglied eines solchen Zusammenschlusses i.S.v. R.152(11) EPÜ zu behandeln und ist daher nicht von dieser Bestimmung eingeschlossen (vgl. J 8/10).

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat des EPÜ nach Art.134(8) EPÜ zugelassen ist, für einen Verfahrensbeteiligten als Vertreter vor dem EPA tätig sein.

So hat ein Rechtanwalt wie auch ein für den Verfahrensbeteiligten handelnder Angestellter – im Gegensatz zu einem zugelassenen Vertreter – stets eine auf ihn ausgestellte, unterzeichnete Vollmacht im Original oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einzureichen (R.152(1) EPÜ i.V.m. ABl. EPA 2007 Sonderausgabe 3, L.1).

Entscheidungsgründe

Das nicht bereits die Prüfungsabteilung in der mündlichen Verhandlung die Vollmacht überprüfte, begründete die Beschwerdekammer damit, dass – da der Rechtsanwalt ohne beruflichen Zusatz auf dem Briefpapier der Sozietät geführt wurde – die Prüfungsabteilung wahrscheinlich den Eindruck hatte, dass der betreffende Rechtsanwalt ein zugelassener Vertreter war, der nur unter bestimmten Umständen eine Genehmigung vorzulegen hat und deshalb die Genehmigung nicht überprüft hat. Allerdings kommt es darauf nicht an, da die Vollmacht zu jedem Zeitpunkt wirksam sein muss, damit eine Handlung als vorgenommen gilt.

Zwar war die Beschwerdekammer durch Vorlage der allgemeinen Vollmacht davon überzeugt, dass diese den Rechtsanwalt ermächtigt, die Verfahrensbeteiligte in den Verfahren vor dem EPA ab dem Tag ihrer Ausstellung zu vertreten, allerdings schließe diese nicht die vor dem Ausstellungsdatum erfolgten Handlungen des Rechtsanwalts ein, sondern ermächtigten ausschließlich die Sozietät und deren zugelassene Vertreter zur Vornahme von Handlungen.

Gleichwohl hätte die Beschwerdekammer aufgrund der besonderen Umstände – nämlich, dass eine allgemeine Vollmacht vorliegt und die vorhergehende Vollmacht verlegt worden sei – ausnahmsweise eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsanwalts als Vertreter durch den Verfahrensbeteiligten akzeptiert.

Da diese nach der zweiten Aufforderung des EPAs nicht vorlag, musste die Kammer konsequenterweise die von ihm vorgenommen Handlungen rückwirkend als nicht erfolgt ansehen.

Konsequenz

Zwar ist die Entscheidung hart, allerdings kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass dieser mit prozessualen Angelegenheiten im Allgemeinen vertraut ist, und die detaillierte und konsequente Rechtsprechung der Beschwerdekammern (vgl. J 5/02; T 267/08) kennt.

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