Wusstest Du, dass die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ein supranationales Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist?
Die Pariser Verbandsübereinkunft trat bereits am 20. März 1883 in Kraft und wird von der WIPO mit Sitz in Genf verwaltet wird. Zuletzt 1979 in Form der Stockholmer Fassung (1967/79) geändert, gehören dem Übereinkommen derzeit 176 Mitgliedsstaaten an.
Gemäß Art. 2 PVÜ genießen Angehörige der Verbandsländer denselben Schutz des gewerblichen Eigentums wie Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedsstaates (sog. Inländergleichbehandlung). Hierzu gehören neben Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern, die gewerblichen Muster und Modelle sowie der Markenschutz.
Neben Art. 4 PVÜ, der die internationale Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme einer Priorität (sog. Unionspriorität) für technische (12 Monate) und nichttechnische Schutzrechte (6 Monate) bildet, kann auch Artikel 6quinquies PVÜ, wonach jede Marke für dieselben Waren/DL in allen Verbandsländern denselben Schutz genießt, wie in ihrem Ursprungsland (sog. Telle-quelle-Klausel), in allen Verbandsländern unmittelbar anwendbar sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine solche Möglichkeit durch das nationale Verfassungsrecht des Verbandslands vorgesehen ist.
Art. 19 PVÜ gestattet Verbandsländern untereinander Sonderabkommen (z.B. EPÜ, PCT, PMMA) zu schließen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen des PVÜ nicht entgegenstehen.