Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete am 12. Juni 2017, dass das Bundesverfassungsgericht im Zuge der Verfassungsbeschwerde einer nicht genannten Privatperson den Bundespräsidenten gebeten habe, die beiden Gesetze zum Einheitspatent vorerst nicht zu unterschreiben. Somit habe das Verfassungsgericht genug Zeit, die Verfassungsbeschwerde zu prüfen, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Zuvor hatten der Bundestag und der Bundesrat am 10. März bzw. 31. März 2017 bereits für die zwei Gesetzesentwürfe zum Einheitspatent gestimmt. Allerdings kann das Einheitspatent erst mit Unterzeichnung der Gesetze durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.
Hintergrund
Ziel des Einheitspatentes soll es sein, dass Antragssteller beim EPA ein Patent beantragen können, was, wenn es erteilt wird, dem Antragssteller automatisch Patentschutz in jedem EU-Staat verleiht, das das Einheitspatent anerkennt. Derzeit sind dies voraussichtlich 25 der 28 bestehenden EU-Staat.
Damit das neue Einheitspatentsystem in Kraft treten kann, müssen mindestens 13 EU-Staaten, darunter die drei mit den meisten europäischen Patenten – Deutschland, Frankreich und Großbritannien – auf nationalem Weg die Vereinbarung ratifizieren.