Europäische Kommission veröffentlicht Mitteilung „über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten“

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Bildquelle: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/26583

Am 29.11.2017 hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten (SEPs) veröffentlicht. Seit einiger Zeit verfolgt die Kommission die Entwicklungen im Bereich der Lizensierung und Durchsetzung standardessenzieller Patente im Nachgang der EUGH-Entscheidung in Sachen Huawei v. ZTE (C-170/13) mit dem Ziel, einen rechtlichen und regulatorischen Rahmen zu schaffen, der Innovation und Wettbewerb innerhalb der EU fördert. Die nun unter https://ec.europa.eu/docsroom/documents/26583 (auch in deutscher Sprache) veröffentlichte Stellungnahme ist an sich nicht bindend, mag aber als Indikator dafür dienen, welcher Auffassung die Institution derzeit anhängt und welche möglichen weiteren Regulierungs- und/oder Gesetzgebungsinitiativen sie ggf. in Europa demnächst anstoßen möchte.

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Insgesamt erscheinen die Empfehlungen als eine weitere Evolution des generell eher begrenzenden Ansatzes, den die Kommission bezüglich der Lizensierung und dabei vor allem zu Fragen der gerichtlichen Durchsetzung von SEPs eingenommen hat. Die Vorschläge legen großen Wert auf Bemühungen, die Einlizensierung von SEPs effizienter und vor allem weniger belastend für Patentnutzer und gerade auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu gestalten. Der technische Sektor des „Internet of Things“ wird mehrfach als ein Bereich erwähnt, in dem die Kommission im Besonderen befürchtet, dass Marktzugang und allgemein Innovationsleistung in Europa durch die Kosten und Prozessrisiken behindert werden könnten, die gerade von SEPs aus dem Gebiet der Internet- und Kommunikationstechnologie ausgehen.

Die wesentlichen Vorschläge und Ziele im Überblick

Transparenz steigern

  • Verbessern der Datenbanken, die Standardisierungsorganisationen vorhalten, damit diese ein nützlicheres und inhaltlich verlässlicheres Hilfsmittel für produzierende Unternehmen werden.
  • Verpflichten der SEP-Inhaber, aktuellere und detailliertere Informationen über die (selbsterklärte) Standardessenzialität ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere:

§ Aktualisieren der Essenzialitätserklärung, die regelmäßig im Stadium der Patentanmeldung erfolgt, unter Berücksichtigung der möglichen Veränderungen, die der Schutzbereich während des Erteilungsverfahrens erfährt. Dies soll auch dazu beitragen, dem Phänomen der ausufernden und teils unzutreffenden Essenzialitätserklärung entgegenzuwirken.

§ Angabe nicht nur des jeweiligen Standards selbst, sondern auch des genauen Abschnitts, auf den sich das Patent bezieht.

  • Vermeiden unnötiger „wiederholter Gerichtsverfahren“, indem sowohl SEP-Inhaber als auch Lizenznehmer dazu angehalten werden, den Ausgang gerichtlicher Streitigkeiten auch Dritten gegenüber offenzulegen.

Für die Umsetzung dieser ersten Liste von Forderungen möchte die Kommission vor allem eng mit den Standardisierungsorganisationen zusammenarbeiten. Sie schlägt insofern vor, dass diese Organisationen ihre Datenbanken und Prozeduren für die Essenzialitätserklärung anpassen, um entsprechende Daten direkt bei Patentinhabern abzufragen, wenn diese ihre Patente als standardessenziell erklären lassen wollen.

Etablieren allgemeiner Standards zum Festlegen der Höhe einer „FRAND“-Lizenz

  • Herausarbeiten allgemeiner Lizenzpraktiken für die verschiedenen (Industrie-) Sektoren
  • Hinwirken darauf, dass die Lizenzgebühren den technischen Wert der Erfindung wiederspiegeln und nicht

§ die Tatsache bewerten, dass eine bestimmte Technologie zu den verpflichtenden Vorgaben eines Standards zählt (allerdings kann der technische Wert auch daran gemessen werden, welchen Beitrag der patentierte technologische Aspekt zur standardisierten Technologie als solcher leistet),

§ den bloßen Marktwert des jeweiligen Endprodukts spiegeln, soweit dieser Wert nicht auf der Erfindung selbst basiert.

  • Einhalten einer Obergrenze für die Gesamtbelastung eines Produkts mit Lizenzgebühren, die mit Blick auf die konkrete Technologie vertretbar erscheinen (zu denken wäre also etwa – wie in der deutschen Rechtsprechung auch diskutiert – an eine zulässige Maximalbelastung durch Lizenzzahlungen für die Implementierung von LTE-Kompatibilität).
  • Fördern der Bildung von Patentpools und ähnlicher Plattformen, welche als effektive Instrumente für Patentbenutzer angesehen werden, die sich mit allen benötigten Rechten versorgen wollen. In diesem Kontext wird für Produkte mit globalem Absatzmarkt auch die Auslizensierung über weltweite Portfoliolizenzen als effiziente Methode der SEP-Lizensierung akzeptiert.

Reduzieren des Prozess- (und insbesondere des Unterlassungsgebots-) Risikos

  • Die Kommission arbeitet zu diesem Thema vor allem ihr eigenes Verständnis derjenigen Rahmenbedingungen für außergerichtliche Lizenzverhandlungen heraus, die der EUGH in seiner bereits eingangs erwähnten Grundsatzentscheidung aufgestellt hat. Die zu einzelnen Aspekten bezogenen Positionen scheinen grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Herangehensweise der deutschen Gerichte zu stehen, wie sie insbesondere durch die Düsseldorfer und Mannheimer sowie Karlsruher Rechtsprechungspraxis herausgearbeitet wurde:

§ Patentinhaber dürfen grundsätzlich Portfoliolizenzen anbieten. Diese kann ein Patentbenutzer nicht einfach mit dem Argument ablehnen, er sei nur an Lizenzen für einzelne (etwa die in einem konkreten Klageverfahren geltend gemachten) Patenten interessiert. Das angebotene Portfolio darf auch Schutzrechte umfassen, die nur im Ausland validiert sind (sofern auch dort die fraglichen Produkte angeboten werden). Auch wenn die Kommission es grundsätzlich für zulässig erachtet, wenn Patentinhaber darüber hinaus auch nicht-SEPs in ihr Angebot mit aufnehmen, so stellt sie sogleich wiederum klar, dass die Einlizensierung auch dieser Rechte nicht zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht werden darf. Damit wird sich diese Form des „Bundling“ für Patentinhaber gerade nach der deutschen Rechtsprechung wohl selten anbieten – jedenfalls dann, wenn das Lizenzangebot ggf. auch die Grundlage für einen eventuell nachfolgenden Rechtsstreit bilden soll. Ebenfalls nicht zu empfehlen (und von der Kommission auch konkret kritisiert) ist die Aufnahme von Patenten, die für völlig andere oder sogar alternative Technologien essenziell sind (das Einbinden von Patenten für „komplementäre“ Technologien kann hingegen zulässig sein).

§ Patentinhaber müssen grundsätzlich offenlegen bzw. angeben

– worauf sie ihre Behauptung stützen, die fraglichen Patente seien standardessenziell,

– welche Produkte (angeblich) die Patente verletzen,

– wie und auf welcher Basis sie zu der berechneten Lizenzgebühr kommen,

– auf welcher Grundlage sie meinen, ihr Angebot sei auch diskriminierungsfrei (dies legt wohl nahe, dass insbesondere Informationen zu vorausgegangener Lizensierung an Dritte offengelegt werden sollen).

  • Die Stellungnahme schlägt weiterhin vor, parallel die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung (insbesondere Mediation und Schiedsverfahren) zu fördern, wobei die Inanspruchnahme dieser Angebote nach wie vor auf rein freiwilliger Basis erfolgen soll. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission auch die Schaffung eines zentralen Schieds- und Mediationszentrums beim kommenden einheitlichen Patentgericht.
  • Die Kommission bestätigt die Zunahme von Aktivitäten sogenannter „Patent Assertion Entities“ (PAEs, manchmal auch als „Non-Producing Entities“, NPEs, bezeichnet) auch im europäischen Rechtsraum. Interessanterweise zeigt sie sich allerdings zuversichtlich, dass die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten innerhalb der jeweiligen nationalen Rechtssysteme und nach europäischem Recht (jedenfalls in Verbindung mit den zur Verbesserung der Markttransparenz vorgeschlagenen Maßnahmen) ausreichen, um etwaigen Missbrauchsversuchen durch diese Einheiten vorzubeugen. Sie will die entsprechenden Entwicklungen bis auf weiteres beobachtend mitverfolgen, gerade auch im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des UPC.

Nach alldem bekräftigt die Stellungnahme das Interesse der Kommission an der weiteren Förderung von Open-Source-Lösungen. Die Veröffentlichung schließt sodann mit dem Angebot weiterer Zusammenarbeit mit allen wichtigen Interessenvertretern und kündigt an, dass eine Expertengruppe bei der Kommission die weiteren Entwicklungen nach wie vor beobachten und bei Bedarf zusätzliche Studien durchführen wird.

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