Autor des heutigen Beitrags ist Dr. jur. Friedrich Albrecht, Richter am BPatG in München.
Dieser Beitrag ist Teil der Serie “One Decision – Two Perspectives”, bei der eine Entscheidung von zwei verschiedenen Autoren aufgearbeitet wird. Lesen Sie morgen dazu den zweiten Beitrag von Rainer Engels.
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Entscheidung
BGH, Beschluss 19.9.2017 X ZB 1/17 – Mehrschichtlager (veröff. in JurionRS 2017, 23742)
Relevante Rechtsnormen
§ 6 Abs. 2 PatKostG; § 741 ff. BGB; § 108 PatG
Sachverhalt
Zwei Inhaber eines im Einspruchsverfahren widerrufenen Patents haben gemeinsam Beschwerde eingelegt und dafür nur eine (1) Beschwerdegebühr gezahlt.
Das BPatG hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Patentinhaber seien keine GbR und hätten deshalb für die gemeinsam eingelegte Beschwerde zwei Beschwerdegebühren entrichten müssen. Die gezahlte Gebühr könne nicht einem der beiden zugeordnet werden.
Bisherige Rechtsprechung
Mehrere Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts haben nach hM für eine gemeinsam eingelegte Beschwerde mehrere Beschwerdegebühren zu zahlen (BGH BlPMZ 2016, 119 – Mauersteinsatz). Die Zuordnung einer gezahlten Gebühr auf einen der Beschwerdeführer scheiterte bislang meist; sie kam allenfalls in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben war. Sonst galten alle Beschwerden gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben (für viele: BGH Mitt. 1985, 154 – Transportfahrzeug; BGHZ 83, 271 – Einsteckschloss; BPatGE 12, 163). Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stand ohnehin entgegen, dass bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein muss, wer Rechtsmittelführer ist (BGHZ 21, 168).
Entscheidungsgründe
Die Zahlung kann nach Ansicht des BGH einem der beiden Beschwerdeführer zugeordnet werden. Prozesserklärungen sind nämlich danach auszulegen, was gewollt sowie vernünftig ist, also der Interessenlage des Erklärenden entspricht. Haben mehrere Beteiligte gemeinsam eine Beschwerde eingelegt und dafür nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, so ist ihre Erklärung dahin auszulegen, dass das Verfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt soll (Rn. 29).
Der BGH stellt für die Zuordnung der einen gezahlten Gebühr nicht auf Angaben der Beteiligten in der Beschwerdeschrift oder im SEPA-Lastschriftmandat ab, sondern auf das Rubrum der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde gilt demnach als für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben (Rn. 30).
Konsequenz
Zu Gunsten der Beschwerdeführer hat der BGH endlich eine Möglichkeit aufgezeigt, wenigstens ein (1) Rechtsmittel als zulässig zu behandeln.
Auch der andere Beteiligte verliert nicht viel an Rechten, denn er wird als notwendiger Streitgenossen am Verfahren beteiligt (BGH BlPMZ 1998, 198 – Staubfiltereinrichtung zum Nichtigkeitsverfahren).