Gewinnen Sie heuteDie Verkehrsdurchgesetzte Marke –§ 8 Abs. 3 MarkenGMoritz VohwinkelCarl Heymanns VerlagLeider ist der Zeitraum für diese Gewinnmöglichkeit abgelaufen.
Entscheidung
BGH I ZB 39/16 Beschluss v. 06.04.2017
Relevante Rechtsnormen
§§ 50, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Sachverhalt
Der BGH befasst sich in diesem Schutzentziehungsverfahren mit der Unterscheidungskraft einer international registrierten dreidimensionalen Marke für Schokoladenwaren. Die Löschungsabteilung des DPMA hatte den Schutzentziehungsantrag zurückgewiesen, das BPatG hatte ihm wegen Unbestimmtheit der Marke stattgegeben. Nach Aufhebung des Beschlusses durch den BGH hatte das BPatG im wiedereröffneten Verfahren der Marke erneut den Schutz teilweise für Schokoladewaren mangels Unterscheidungskraft entzogen, weil bei Schokoladewaren eine große und nahezu unüberschaubare Formenvielfalt existiert, von dem sich diese Form nicht durch eine besondere Ausgestaltung abhebe. Vielmehr entstammten ihre Merkmale dem bekannten Formenschatz von Schokoladewaren und wichen weder einzeln noch in Kombination erheblich von der Branchenüblichkeit ab.
Bisherige Rechtsprechung
Die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Warenformen erfordert in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von EuGH und BGH ein erhebliches Abweichen der Form vom branchenüblichen Formenschatz.