BGH spricht Pippi-Langstrumpf-Marke Unterscheidungskraft für die Dienstleistung “Beherbergung von Gästen” zu

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Zum Problemkreis der Schutzfähigkeit von Personennamen berühmter historischer oder fiktiver Personen oder von bekannten Romanfiguren erweist dich der vorliegende Fall als ein typisches Bespiel. Insoweit wurde bereits an anderer Stelle (siehe Beitrag „Pippi Langstrumpf als betrieblicher Herkunftshinweis“ v. 14.4.2017) auf die Entscheidung des 29. Senats des BPatG (MarkenR 2017, 169) zum Bestand der Wortmarke „Pippi-Langstrumpf“ im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50 MarkenG hingewiesen. Dort wurde bestätigt, dass dieser Wortmarke bzgl. der Klassen 9, 16, 28 und 41 weder Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne noch diese ausschließlich als sachbeschreibender Hinweis auf den Inhalt und Gegenstand der geschützten Erzeugnisse oder DL verstanden werde. Dies führte zur Zurückweisung des Löschungsantrags.

Zur Entscheidung

BGH Beschl., v. 5.10.2017 I ZB 97/16 (unveröff.)

Relevante Rechtsnormen

§ 66 MarkenG, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; § 89 IV 4 Satz 1 MarkenG

Sachverhalt

Nunmehr hat der I. Senat des BGH für einen vergleichbaren Fall – betrifft nicht die identische Markenregistrierung – diese Rspr. für die identische Bezeichnung „Pippi-Langstrumpf“, allerdings in Bezug auf die Dienstleistungen (DL) der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen” bestätigt, mit der Folge, dass der insoweit abweichende und vorangegangene Beschluss des 27. Senats (BPatG MarkenR 2016, 619) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen wurde (§ 89 IV 4 Satz 1 MarkenG). Der BGH kam zu dem Ergebnis:

„Der Wortmarke “Pippi Langstrumpf” fehlt für die DL der Klasse 42 “Beherbergung von Gästen” nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.“

Bisherige Rechtsprechung

Nach § 50 I, II 2 Satz 1 MarkenG kann eine Registermarke auf Antrag wegen Nichtigkeit nur gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 II Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Hierbei stellt die Rspr. für das Eintragungsverfahren (§ 37 I, § 41 Satz 1 MarkenG) wie auch für das Nichtigkeitsverfahren trotz des Wortlauts des § 50 I Markengesetz („im Zeitpunkt der Eintragung“) auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis ab (BGH GRUR 2015, 173 – for you; EuGH, MarkenR 2010, 439 – HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).

Hatte der 27. Senat noch in der Vorinstanz angenommen, dass die angegriffene Marke “Pippi Langstrumpf” in Bezug auf diese maßgebenden Zeitpunkte die erforderliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die beanspruchte DL “Beherbergung von Gästen” nicht aufweise, weil mit dem fiktiven Personennamen kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern ein Hinweis darauf verbunden werde, dass das Angebot speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet sei bzw. der so bezeichnete Beherbergungsbetrieb in einer Art und Weise gestaltet sei, der der Herberge der Pippi Langstrumpf nahekomme und somit ist ein enger beschreibender Bezug gegeben sei, lehnt der BGH diese Wertung ab. Insoweit deckt sich die Begründung mit derjenigen des 29. Senats in dem erwähnten Parallelfall. Der 29. Senat hatte dort bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur sich weder in einer produktbeschreibenden Angabe noch in einem bloßen Sachhinweis auf den Gegenstand der geschützten Erzeugnisse oder der DL erschöpfe, sondern vielmehr nur Assoziationen erwecke.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall, die DL “Beherbergung von Gästen” betreffend, bestätigte der BGH, dass dem Zeichen “Pippi Langstrumpf” insoweit als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug fehle. Bezogen auf den auch für § 50 I, II Satz 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkte habe die Marke mangels eines inhaltlichen Bezugs zwischen der namensgebenden Romanfigur und der geschützten DL als solche keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des BPatG von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertrage, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder DL gibt, stehe der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen (BGH GRUR 1999, 988, – House of Blues). Hier verhalte es sich nicht anders als in Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder DL verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht.

Konsequenz

Damit dürfte die zwischen den einzelnen Senaten des BPatG unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage zur Schutzfähigkeit des Namens einer bekannten fiktiven Figur als Marke weitgehend hinsichtlich der zulässigen Argumentationsansätze geklärt sein, auch wenn die Entscheidung des 29. Senats und 27. Senats nicht identischen Waren/DL betraf. Zugleich bestätigt die vorliegende Entscheidung, dass eine auf den Einzelfall bezogene und differenzierte Betrachtung geboten ist. Hierzu und zu weiteren Beispielen aus der st. Rspr. (siehe den Beitrag „Pippi Langstrumpf als betrieblicher Herkunftshinweis“ v. 14.4.2017).

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