Schlängelt sich ein Schokoladenstäbchen durch die Senate…

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Dieser Beitrag ist Teil der Serie “One Decision – Two Perspectives”, bei der eine Entscheidung von zwei verschiedenen Autoren aufgearbeitet wird. Lesen Sie dazu auch den ersten Beitrag von Ulrich Hildebrandt.
 
In seiner zweiten und wohl letzten Entscheidung in dieser Sache befasst sich der 1. Zivilsenat des BGH mit den Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft dreidimensionaler Warenformmarken in Warengebieten mit unüberschaubarer Formenvielfalt wie Schokoladenwaren. Im Übrigen trifft er die bemerkenswerte und seltene verfahrenrechtliche Anordnung, die Sache wegen einer Häufung von Rechtsfehlern zur anderweitigen Verhandlung an einen anderen als den zuvor damit befassten Senat des BPatG zurückzuverweisen.
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Entscheidung

BGH I ZB 39/16 Beschluss v. 06.04.2017

Relevante Rechtsnormen

§§ 50, 8 Abs. 2  Nr. 1 MarkenG

Sachverhalt

Der BGH befasst sich in diesem Schutzentziehungsverfahren mit der Unterscheidungskraft einer international registrierten dreidimensionalen Marke für Schokoladenwaren. Die Löschungsabteilung des DPMA hatte den Schutzentziehungsantrag zurückgewiesen, das BPatG hatte ihm wegen Unbestimmtheit der Marke stattgegeben. Nach Aufhebung des Beschlusses durch den BGH hatte das BPatG im wiedereröffneten Verfahren der Marke erneut den Schutz teilweise für Schokoladewaren mangels Unterscheidungskraft entzogen, weil bei Schokoladewaren eine große und nahezu unüberschaubare Formenvielfalt existiert, von dem sich diese Form nicht durch eine besondere Ausgestaltung abhebe. Vielmehr entstammten ihre Merkmale dem bekannten Formenschatz von Schokoladewaren und wichen weder einzeln noch in Kombination erheblich von der Branchenüblichkeit ab.

Bisherige Rechtsprechung

Die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Warenformen erfordert in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von EuGH und BGH ein erhebliches Abweichen der Form vom branchenüblichen Formenschatz.

Entscheidungsgründe

Die Bewertung der Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Form in der Schokoladewarenbranche hat sich am Formenschatz dieses und ggf. angrenzender Warengebiete zu orientieren. Unterscheidungskraft erfordert insoweit eine erhebliche Abweichung von diesem Formenschatz indem der Verkehr die Besonderheiten der Form gegenüber den branchenüblichen Formen als herkunftshinweisend versteht. Dazu soll reichen können, dass der Verkehr in der Form eine willkürliche Gestaltung erkennt, die sich von anderen Formen durch wiederkehrende, identitätsstiftende Merkmale unterscheidet. Für Unterscheidungskraft kann zunächst sprechen, dass auf dem Markt kein (nahezu) identisches Produkt existiert. Weiter hat sich die Bewertung der Abweichung vom branchenüblichen Formenschatz auf den Gesamteindruck der fraglichen Form zu beziehen und darf nicht auf isolierte Elemente eingeengt werden. Schließlich kann der branchenübliche Formenschatz und folglich eine erhebliche Abweichung davon nicht niedrigschwellig durch einen zeitlich kurzen und räumlich begrenzten Vertrieb eines nahezu formidentischen Produktes beeinflusst werden, sondern ist die Beeinflussung anhand der Gesamtgegebenheiten des Marksegmentes wie Marktanteilen, Umsätzen, räumlicher und zeitlicher Ausdehnung des Vertriebs und sonstiger Vertriebsumstände zu bewerten.

Konsequenz

Die Entscheidung lehnt nach Wiederholung des Mantras des „erheblichen Abweichens vom branchenüblichen Formenschatz“ als Anforderung an die Unterscheidungskraft von Warenformmarken die diesbezügliche Anforderung des 25. Senates des BPatG einer „besonderen Ausgestaltung“ ab. Mag dies sehr feinsinnig wirken, so ist es nur die Absage an ein weiteres Kriterium, das zwingend strenger sein muss, um Sinn zu machen. Die interessanten Ausführungen zu den Anforderungen an die Beeinflussung des Verkehrsverständnisses durch den Vertrieb einer dritten Ware belegen erneut (wie schon BGH GRUR 2016, 934 – OUI) den großen Stellenwert der intensiven Recherche nach Branchenverhältnissen und ein daraus resultierendes Verkehrsverständnis für den BGH. Auch hier wird bei Nichterweislichkeit der von Entscheidungsträgern häufig flächig behaupteten Branchenüblichkeiten ein weiteres Mal d großzügige Bewertung der zuvor sorgfältig ermittelten Tatsachen greifen. Warenformmarkenanmelder sollten im Interesse eines schnelleren Weges zum dauerhaften Erfolg trotzdem weiter erheblich Abweichendes wählen. Warum die hiesige Schokoladenform diesem Erfordernis nicht schon allein aufgrund ihrer wenig appetitlichen wurmhaften Anmutung im ästhetisch orientierten Schokoladenmetier genügt bleibt allergings rätselhaft.

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