Das EPA hat mit einem Beschluss des Präsidenten vom 10. Juli 2017 Anforderungen und Verpflichtungen für nach Regel 32 EPÜ benannte Sachverständige definiert (ABl. EPA 2017, A60).
Hintergrund
Lesen Sie dazu auch den Beitrag Änderung der Regeln 32 und 33 EPÜ: Neue Sachverständigenlösung.
Zum 01. Oktober 2017 tritt die Änderung der Regeln 32 und 33 EPÜ in Kraft, wonach die Sachverständigenlösung neu geregelt wird (ABl. EPA 2017, A55).
Aktuelle Entwicklung
Ab Inkrafttreten der Regeländerung kann jede natürliche Person als Sachverständiger benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des EPA festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.
Folglich ist es nötig, besagte Anforderungen und Verpflichtungen an den Sachverständigen genau festzulegen (ABl. EPA 2017, A60).
Anforderungen im Detail
Einreichung einer Erklärung gemäß R.32(2) S.2 EPÜ
Mit der Benennung eines Sachverständigen muss eine Erklärung gemäß Regel 32 (2) Satz 2 EPÜ eingereicht werden, mit der der Sachverständige durch seine Unterschrift bestätigt, dass er den folgenden Anforderungen genügt.
Qualifizierung
Jeder Sachverständiger muss als hinreichend qualifiziert auf dem Gebiet der Biotechnologie gelten, d.h. er muss in der Lage sein aufgrund taxonomischer, praktischer und sonstiger Untersuchungen Gutachten über biologisches Material, welches für die Zwecke der Regel 31 EPÜ hinterlegt wurde, zu erstellen.
Unabhängigkeit
Ein benannter Sachverständiger muss unabhängig und unparteiisch sein. Andernfalls, sollte es sonst beispielsweise zu Interessenskonflikten kommen, hat der benannte Sachverständige den Gutachtenauftrag abzulehnen.
Gutachtenerstellung
Der benannte Sachverständige selbst hat das objektive und unabhängige Gutachten und alle dazu nötigen Untersuchungen durchzuführen. Eine Vertretung ist ausgeschossen. Lediglich die Unterstützung durch Mitarbeiten/ Hilfspersonen ist erlaubt, wobei der Sachverständige die Arbeiten persönlich anleiten und überwachen muss.
Bei der Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige dafür zu sorgen, dass das biologische Material Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
Eventuelle vertragliche Verletzungen und ein daraus entstandener Schaden insbesondere gegenüber dem Patentinhaber/Anmelder bestimmen sich nach dem darauf anwendbaren Recht.