Verfahren vor nationalen Ämtern, die am PPH (Patent Prosecution Highway) teilnehmen, können beschleunigt werden.
Hintergrund
Es gibt weitere PCT-PPH Vereinbarungen, die auf der Webseite der WIPO eingesehen werden können. Im Folgenden sollen nur die Projekte, des EPA mit anderen Ämter vorgestellt werden.
Aktuelle Entwicklung
Mit Wirkung vom 06. Januar 2017 wurde das PPH-Pilotprojekt der „IP5“ um weitere drei Jahre verlängert, folglich bis zum 05. Januar 2020 (ABl. 2015, A106).
Außerdem nehmen mittlerweile auch die folgenden Ämter am Pilotprojekt teil:
Patentamt von Israel (ILPO) (ABl. 2015, A6)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018
Mexikanische Institut für gewerblichen Rechtsschutz (IMPI) (ABl. 2015, A7)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018
Amt für geistiges Eigentum von Singapur (IPOS) (ABl. 2016, A68)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018
Kanadische Amt für geistiges Eigentum (CIPO) (ABl. 2015, A70)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018
Australische Patentamt (IPA) (ABl. 2016, A54)
zum 01.07.2016 bis 30.06.2019
Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel in Kolumbien (SIC) (ABl. 2016, A75)
zum 01.10.2016 bis 30.09.2019
Föderale Dienst für geistiges Eigentum (ROSPATENT) (ABl. 2017, A5)
zum 01.02.2017 bis 31.01.2020
Malaysische Behörde für geistiges Eigentum (MyIPO) (ABl. 2017, A67)
zum 01.07.2017 bis 30.06.2020
Amt für geistiges Eigentum der Philippinen (IPOPHL) (ABl. 2017, A47)
zum 01.07.2017 bis 30.06.2020
Eurasisches Patentamt (EAPO) (ABl. 2017, A77)
zum 01.10.2017 bis 30.09.2020
PPH Pilotprojekt im Detail
Externer Link
Antrag auf Teilnahme am Pilotprogramm “Patent Prosecution Highway” (PPH)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das eine Anmeldung wirksam unter dem PPH-Programm bearbeitet werden kann.
I) Soll eine EP-Anmeldung vor dem EPA unter dem PPH-Programm bearbeitet werden, so muss das OEE, welches die korrespondierende Anmeldung geprüft hat, eines der am Pilotprogramm teilnehmenden Ämter sein. Das EPA selbst kann nicht OEE für die beschleunigt zu bearbeitende EP-Anmeldung sein. Derartigen Europäischen Patentanmeldungen steht lediglich eine beschleunigte Bearbeitung unter PACE zur Verfügung.
II) Die EP-Anmeldung, für die PPH beantragt wird, muss den gleichen frühesten Prioritäts- oder Anmeldetag wie die korrespondierende erste Anmeldung haben.
III) Die EP-Anmeldung muss mindestens einen Anspruch haben, den das OEE für neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar hält.
IV) Die Ansprüche der EP-Anmeldung müssen den gleichen oder einen durch Aufnahme eines weiteren Merkmals engeren Schutzumfang als die korrespondierende Anmeldung aufweisen. Ein Wechsel der Anspruchskategorie ist nichterlaubt.
V) Die Sachprüfung der EP-Anmeldung darf noch nicht begonnen haben. Auskunft darüber gibt für unveröffentlichte Anmeldungen die Akteneinsicht oder der Dienst MyFiles, für veröffentlichte Anmeldungen das Europäische Patentregister.
VI) Alle Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Die Beseitigung formaler Mängel ist lediglich einmal nach Aufforderung möglich.
Einzureichende Unterlagen
Antrag auf Teilnahme am PPH (EPA/EPO/OEB 1009; siehe externer Link)
Anspruchskorrespondenzerklärung
Kopien und (maschinelle) Übersetzung (Amtssprache des EPA) aller Bescheide des OEE und der patentierbaren/ gewährbaren Patentansprüche
Kopien aller durch das OEE zitierten Dokumente