Verfahrensbeschleunigung durch PPH

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Verfahren vor nationalen Ämtern, die am PPH (Patent Prosecution Highway) teilnehmen, können beschleunigt werden.

Hintergrund

Das Pilotprogramm „PPH“ soll eine beschleunigte Bearbeitung von Anmeldungen, zu denen bereits eine korrespondierenden Anmeldung bei einem der am Projekt teilnehmenden Partnerämter (auch OEE; früher prüfendes Amt) eingereicht wurde, ermöglichen, indem Arbeitsergebnisse zwischen den Ämtern ausgetauscht und zur weiteren Bearbeitung genutzt werden.
 
Das Pilotprogramm der sogenannten „IP5“, zu denen das Europäische Patentamt (EPA), das japanische Patentamt (JPO), das koreanische Amt für geistiges Eigentum (KIPO), das staatliche Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO) und das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO), gehören, startete ursprünglich am 6. Januar 2014 und lief für einen Zweitraum von 3 Jahren bis zum 5. Januar 2017 (ABl. 2014, A8).
 

Es gibt weitere PCT-PPH Vereinbarungen, die auf der Webseite der WIPO eingesehen werden können. Im Folgenden sollen nur die Projekte, des EPA mit anderen Ämter vorgestellt werden.

Aktuelle Entwicklung

Mit Wirkung vom 06. Januar 2017 wurde das PPH-Pilotprojekt der „IP5“ um weitere drei Jahre verlängert, folglich bis zum 05. Januar 2020 (ABl. 2015, A106).

Außerdem nehmen mittlerweile auch die folgenden Ämter am Pilotprojekt teil:

Patentamt von Israel (ILPO) (ABl. 2015, A6)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018               

Mexikanische Institut für gewerblichen Rechtsschutz (IMPI) (ABl. 2015, A7)  
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018              

Amt für geistiges Eigentum von Singapur (IPOS) (ABl. 2016, A68)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018           

Kanadische Amt für geistiges Eigentum (CIPO) (ABl. 2015, A70)
zum 06.01.2015 bis 05.01.2018             

Australische Patentamt (IPA) (ABl. 2016, A54)
zum 01.07.2016 bis 30.06.2019                 

Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel in Kolumbien (SIC) (ABl. 2016, A75)
zum 01.10.2016 bis 30.09.2019 

Föderale Dienst für geistiges Eigentum (ROSPATENT) (ABl. 2017, A5)
zum 01.02.2017 bis 31.01.2020 

Malaysische Behörde für geistiges Eigentum (MyIPO) (ABl. 2017, A67)
zum 01.07.2017 bis 30.06.2020 

Amt für geistiges Eigentum der Philippinen (IPOPHL) (ABl. 2017, A47)
zum 01.07.2017 bis 30.06.2020

Eurasisches Patentamt (EAPO) (ABl. 2017, A77)
zum 01.10.2017 bis 30.09.2020 

PPH Pilotprojekt im Detail

Externer Link

Antrag auf Teilnahme am Pilotprogramm “Patent Prosecution Highway” (PPH)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das eine Anmeldung wirksam unter dem PPH-Programm bearbeitet werden kann.

I) Soll eine EP-Anmeldung vor dem EPA unter dem PPH-Programm bearbeitet werden, so muss das OEE, welches die korrespondierende Anmeldung geprüft hat, eines der am Pilotprogramm teilnehmenden Ämter sein. Das EPA selbst kann nicht OEE für die beschleunigt zu bearbeitende EP-Anmeldung sein. Derartigen Europäischen Patentanmeldungen steht lediglich eine beschleunigte Bearbeitung unter PACE zur Verfügung.

II) Die EP-Anmeldung, für die PPH beantragt wird, muss den gleichen frühesten Prioritäts- oder Anmeldetag wie die korrespondierende erste Anmeldung haben.

III) Die EP-Anmeldung muss mindestens einen Anspruch haben, den das OEE für neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar hält.

IV) Die Ansprüche der EP-Anmeldung müssen den gleichen oder einen durch Aufnahme eines weiteren Merkmals engeren Schutzumfang als die korrespondierende Anmeldung aufweisen. Ein Wechsel der Anspruchskategorie ist nichterlaubt.

V) Die Sachprüfung der EP-Anmeldung darf noch nicht begonnen haben. Auskunft darüber gibt für unveröffentlichte Anmeldungen die Akteneinsicht oder der Dienst MyFiles, für veröffentlichte Anmeldungen das Europäische Patentregister.

VI) Alle Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Die Beseitigung formaler Mängel ist lediglich einmal nach Aufforderung möglich.

 

Einzureichende Unterlagen

Antrag auf Teilnahme am PPH (EPA/EPO/OEB 1009; siehe externer Link)

Anspruchskorrespondenzerklärung

Kopien und (maschinelle) Übersetzung (Amtssprache des EPA) aller Bescheide des OEE und der patentierbaren/ gewährbaren Patentansprüche

Kopien aller durch das OEE zitierten Dokumente

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