Blutdrucksenker

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Ist der Rechtsbestand des Patents für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen ein Generikaunternehmen hinreichend gesichert, wenn das Schutzrecht zwar im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist, jedoch gegenteilige Entscheidungen ausländischer Gerichte (unter anderem des schweizerischen Bundespatentgerichts) vorliegen?

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Zum Urteil

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017 I-2 U 17/17 (unveröff.)

Relevante Rechtsnormen

§ 935 ZPO

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein Kombinationsarzneimittel zur Behandlung und Vorbeugung von Bluthochdruck, aus dem sie wegen des Vorwurfs der Patentverletzung gegen die Verfügungsbeklagte, ein Generikaunternehmen, vorgeht. Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamtes hat das Verfügungspatents im erteilten Umfang aufrechterhalten; das schweizerische Bundespatentgericht hat das parallele dortige Schutzrecht auf der Grundlage desselben Standes der Technik mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt. In demselben Sinne haben das Handelsgericht von Barcelona sowie das israelische Patentamt entschieden.

Bisherige Rechtsprechung

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentbenutzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zu Gunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidieren der Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von Letzterem kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatents bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis kann in Sonderfällen ausnahmsweise abgesehen werden, wobei ein derartiger Sachverhalt bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen prinzipiell anzunehmen ist. Maßgeblich dafür ist einerseits, dass der von ihnen verursachte Schaden nicht zuletzt mit Rücksicht auf die im Arzneimittelbereich übliche Festbetragsregelung enorm ist, sowie andererseits, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Präparat dank des Patentinhabers und/oder seiner Lizenznehmer bereits medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist. Eine Verbotsverfügung hat deswegen zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung für sich die Überzeugung davon gewinnt, dass das Verfügungspatent rechtsbeständig ist.

Entscheidungsgründe

Die geschilderten Grundsätze bedingen, dass eine Unterlassungsverfügung, sofern das Verletzungsgericht subjektiv von der Schutzfähigkeit des Verfügungspatents überzeugt ist, erst recht zu ergehen hat, wenn eine positive Rechtsbestandsentscheidung über das Verfügungsschutzrecht nicht noch aussteht, sondern bereits zu Gunsten des Verfügungspatents gefallen ist. Unter solchen Umständen schadet es nicht, dass dem für den Verfügungskläger günstigen Erkenntnis im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegenteilige Entscheidungen anderer technisch sachkundiger Stellen (z.B. des schweizerischen Bundespatentgerichts) entgegenstehen, die zu parallelen nationalen Schutzrechten auf der Grundlage desselben Standes der Technik die Patentfähigkeit der technischen Lehre des Verfügungspatents verneint haben.

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