Nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist eine Haftung des Präparatvertreibers auch ohne eigene sinnfällige Herrichtung denkbar, wenn weitere Kriterien erfüllt sind. Damit greift das Landgericht die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf, mit der ein weiterer Haftungsmaßstab bei Verwendungspatenten eröffnet wurde. Die Anforderungen an die Darlegung der Kriterien scheinen jedoch hoch.
Zur Entscheidung
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2018, 4c O 46/17 (unveröff.)
Relevante Rechtsnormen
§ 9, 10 PatG
Sachverhalt
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist ein weiteres Ereignis aus dem Verfahrenskomplex betreffend Fulvestrant (auch bekannt als Östrogenblocker), mit dem mehrere Gerichte in Deutschland und im Ausland befasst waren bzw. sind.
Das aktuelle Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf betraf ein Herstellungsverwendungspatent auf die zweite medizinische Indikation, nämlich die Verwendung des vorbekannten Wirkstoffs Fulvestrant bei der Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von resistentem Brustkrebs. Gegen das Patent ist eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht anhängig. Die Klägerin hatte zuvor auf Basis dieses Verwendungspatents den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kammer beantragt, welcher jedoch mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Bezug auf die zeitliche Dringlichkeit zurückgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Zurückweisung des Antrags (vgl. I-2 W 6/17)
Lesen Sie dazu den Beitrag “Zweckgebundener Stoffschutz” von Dr. Thomas Kühnen.
Über diese Entscheidung berichtete Herr Dr. Kühnen am 11.05.2017. Darin hielt er fest, dass ein Antragsteller nicht davon entbunden ist, aus einer bestimmten, ihm günstigen Rechtsprechung eigenverantwortlich die notwendigen rechtlichen Schlüsse und Konsequenzen für die Durchsetzung seines Patentrechts zu ziehen.
Die Klägerin versuchte nunmehr, das Verwendungspatent im Wege der Hauptsacheklage durchzusetzen, blieb aber auch damit erfolglos.
Neben Fragen der Auslegung des Klagepatentes stand bei der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vor allem die Frage nach dem rechtlichen Maßstab für die Bewertung der Verletzung eines Verwendungspatentes im Vordergrund.