Zum Gegenstandswert von Markenlöschungsverfahren.
Zum Urteil
BGH/24.11.2016/I ZB 52/15 (veröff. in MarkenR 2017,74)
Relevante Rechtsnormen
§§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG
Sachverhalt
Auf Antrag des Markeninhabers war im Rechtsbeschwerdeverfahren der gem. § 33 Abs. 1 RVG maßgebliche Gegenstandswert festzusetzen.
Bisherige Rechtsprechung
Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich abweichend von der Maßgeblichkeit der Wertvorschriften für die Gerichtsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG in den Fällen, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, nach billigem Ermessen, wonach in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Regelwert von 5.000 Euro anzunehmen ist. Dies gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren als besonderes Beschwerdeverfahren (hierzu bereits BGH NJW- RR 2012, 125).