Regelmäßig hohe Gegenstandswerte für Markenlöschungsverfahren bestätigt | BGH Sparkassen-Rot

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Zum Gegenstandswert von Markenlöschungsverfahren.

Zum Urteil

BGH/24.11.2016/I ZB 52/15 (veröff. in MarkenR 2017,74)

Relevante Rechtsnormen

§§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG

Sachverhalt

Auf Antrag des Markeninhabers war im Rechtsbeschwerdeverfahren der gem. § 33 Abs. 1 RVG maßgebliche Gegenstandswert festzusetzen.

Bisherige Rechtsprechung

Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich abweichend von der Maßgeblichkeit der Wertvorschriften für die Gerichtsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG in den Fällen, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, nach billigem Ermessen, wonach in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Regelwert von 5.000 Euro anzunehmen ist. Dies gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren als besonderes Beschwerdeverfahren (hierzu bereits BGH NJW- RR 2012, 125).

Entscheidungsgründe

Maßgeblich für die nach billigem Ermessen zu bestimmende Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen. So lag der Streitfall. Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschl. v. 30.07.2015 – I ZB 61/13).
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Rainer Engels
Rainer Engels ist Vorsitzender Richter des 4. Nichtigkeitssenats am Bundespatentgericht in München. Außerdem ist er Autor des Lehrbuches „Patent-, Marken- und Urheberrecht“, erschienen bei Vahlen sowie Mitautor des Kommentars zum Patentgesetz „Busse“ u.a. für die Bereiche Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.
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