Lesen Sie mehr zu diesem Urteil im Beitrag “BGH klärt Klarheitsdebatte Fugenband | BGH Fugenband” von Rainer Engels
Zum Urteil
BGH/27.10.2015/X ZR 11/13 (veröff. in GRUR 2016, 361)
Relevante Rechtsnormen
§§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG
Sachverhalt
Bisherige Rechtsprechung
Der BGH hat bereits in der Entscheidung Tintenpatrone II (BGHZ 192, 245) ausgeführt, dass im Falle notwendiger Streitgenossenschaft ein Streitgenosse auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn er gegen eine Instanzentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wobei dort der Fall notwendiger Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 2. Alt ZPO aus materiellrechtlichen Gründen vorlag, das Recht also nur von mehreren Berechtigte oder mehreren Verpflichteten gemeinsam ausgeübt werden darf und ansonsten die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, während sich vorliegend die Frau notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO stellt, also der notwendigen einheitlichen Sachentscheidung bei gemeinsamer Klage. So ist anerkannt, dass die Aktionäre einer gemeinsam erhobenen Anfechtungsklage notwendige Streitgenossen in diesem Sinne sind, weil nach § 248 Abs. 1 AktG ein Urteil, durch das ein Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen alle Aktionäre der verklagten Gesellschaft wirkt (BGHZ 122, 211).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents ergeht durch Gestaltungsurteil; sie muss vergleichbar zur aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage (BGHZ 122, 121) einheitlich ergehen, da das klagestattgebende Nichtigkeitsurteil Wirkungen gegenüber jedem der Kläger entfaltet. Darüber hinaus hat eine vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents gemäß Art. 68 EPÜ oder §§ 22 Abs. 2, 21 Abs. 3 PatG Gestaltungswirkung gegenüber jedermann dahingehend, dass die Wirkungen des Patents in dem Umfang der Nichtigerklärung als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Die notwendige Streitgenossenschaft hat zur Folge, dass die Klägerin zu 2 weiter am Verfahren beteiligt ist, auch wenn sie das Urteil des Patentgerichts nicht mit der Berufung angefochten hat (BGHZ 192, 245 Rn. 22 – Tintenpatrone II).